Aufenthaltssicherung während der Ausbildung

Ausbildungsduldung vs. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis

Das neue Ausbildungsjahr steht vor der Tür. Eine Ausbildung kann für Personen mit Duldung eine Möglichkeit sein, ihren Aufenthalt zu sichern, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 60c AufenthG sowie § 16g AufenthG). Die Ausbildungsduldung gibt es (in verschiedenen Formen) bereits seit 2016. Seit März 2024 gibt es zudem die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG.

Nicht immer hat man die Wahl zwischen beiden. Denn für eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis benötigt man in der Regel einen Pass und der Lebensunterhalt muss gesichert sein – letzteres ist zum Beispiel bei einer schulischen Ausbildung schlicht nicht möglich.

Wenn man nun aber die Wahl hat, dann ist häufig der erste Reflex, die Aufenthaltserlaubnis zu bevorzugen. Das ist nachvollziehbar, denn die Vorteile liegen auf der Hand: Mit einer Aufenthaltserlaubnis sammelt man Zeiten für eine Niederlassungserlaubnis, man kann ins Ausland reisen und viele Geflüchtete fühlen sich mit einer Aufenthaltserlaubnis viel sicherer als mit einer Duldung.

Aber es gibt auch ein paar Fallstricke, wenn man sich so entscheidet: Anders als mit der Ausbildungsduldung ist der Übergang in die sehr guten Aufenthaltstitel nach §§ 25a oder b AufenthG mit der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nicht möglich. Denn hierfür ist die Voraussetzung, dass man eine Duldung (oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG) besitzt.
Wenn man also die Möglichkeit hat, die Ausbildung mit der Ausbildungsduldung zu starten und dann in die §§ 25a oder b AufenthG zu wechseln, kann dies durchaus vorteilhaft sein – denn dann ist der Aufenthalt nicht mehr vom Erfolg in der Ausbildung abhängig.

Gerade wenn nicht klar ist, ob die Ausbildung geschafft wird, oder wenn man weiterhin die Option haben möchte, die Ausbildung zu wechseln, gibt es einen weiteren sehr entscheidenden Nachteil der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis. Bei der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis hat man zwar im Fall des Abbruchs ebenfalls (auf Antrag) die Möglichkeit, einmalig sechs Monate nach einer neuen Ausbildung zu suchen. Aber anders als bei der Ausbildungsduldung besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Sozialleistungen.

Gleiches gilt, wenn nach der Ausbildung nicht sofort der Übergang in eine der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung gelingt. Inhaber*innen einer Ausbildungsduldung haben in diesen Zeiten die Möglichkeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis sind hier deutlich schlechter gestellt. Sie können entsprechend § 16g Abs. 3a AufenthG lediglich eine Beschäftigung über maximal 20h/Woche aufnehmen, um so ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Die genannten Fallstricke zeigen, dass eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall geboten ist. Geflüchtete, die die Wahl zwischen der Ausbildungsduldung und der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis haben, sollten sich sämtlicher Vor- und Nachteile bewusst sein, um eine für sie gute Entscheidung treffen zu können. Nur so können sie mit maximaler Sicherheit durch die Ausbildung kommen – und ohne böse Überraschungen.