Rüge vom UN-Sozialausschuss
cw. Der UN-Sozialausschuss hat Deutschland gerügt – es ging dabei um einen jungen Syrer, dem das Sozialamt Ilm-Kreis sämtliche Leistungen (Unterkunft, Essen, Gesundheit) entzogen hatte. Er lebte seitdem in der Obdachlosigkeit und ist auf Spenden aus seinem Umfeld angewiesen.
Der Leistungsausschluss ist in bestimmten Konstellationen in Dublin-Fällen seit Ende Oktober 2024 im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen. Ziel ist eine freiwillige Ausreise, was allerdings in der Praxis im Regelfall nicht möglich ist.
Die Regelung wurde von zahlreichen Sozialgerichten als verfassungs- und/oder unionsrechtswidrig eingestuft. Bereits 2012 betonte das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum migrationspolitisch nicht relativierbar sei. Dennoch sahen weder das Sozialgericht Gotha noch das Landessozialgericht Thüringen (im Gegensatz zu allen anderen Landessozialgerichten) ein Problem mit dem kompletten Entzug der Leistungen.
Im Fall des Syrers aus dem Ilm-Kreis hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit ihm Ende September 2025 Individualbeschwerde beim UN-Sozialausschuss eingereicht. Dieser hat Deutschland im Oktober 2025 mit einer „interim measure“ (einstweilige Maßnahme) zum Handeln aufgefordert. Der junge Mann solle existenzsichernde Leistungen erhalten – noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Der Leistungsausschluss verstößt gegen die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die vorsieht, dass der EU-Staat, in dem sich die schutzsuchende Person befindet, für einen angemessenen Lebensstandard sorgen muss. Und er verstößt gegen den UN Sozialpakt, der – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – Staaten verpflichtet, Menschen ein Mindestmaß an wesentlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen. Das betrifft die grundlegende Gesundheitsversorgung, Unterkunft, Wasser, sanitäre Einrichtungen, Lebensmittel und Bildung.
Der Fall war die erste Individualbeschwerde aus Deutschland bei den Vereinten Nationen. Es bleibt abzuwarten, wie Thüringen und die einzelnen Landkreise nun auf die Rüge reagieren.
Hintergründe zum UN-Sozialpakt:
Der UN-Sozialpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz „UN-Sozialpakt“ oder „WSK-Pakt“) ist ein wichtiges Abkommen zu den Menschenrechten. Er wurde 1966 von der UNO beschlossen und von Deutschland 1973 ratifiziert. Er ist verbindlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Individualbeschwerden sind seit 2023 möglich, wodurch bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe und Entschädigung verlangt werden kann.
Über folgenden Link gelangen Sie zum UN Sozialpakt als PDF: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf


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