Realitätscheck Fantasiepapiere
Sabine Ziesemer, Geschäftsführerin Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern & Christiane Welker, IBS gGmbH
Bereits im letzten Magazin haben wir am Rande eines Textes zum Leistungsausschluss über die Praxis der Fantasiepapiere berichtet. Leider hat sich das Problem der Erteilung solcher, ebenso wie das „Ungültig“-Stempeln von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen, weiter verschärft. Diese Praxis führt bei den Betroffenen zu großen Problemen im alltäglichen Leben, beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder wenn sie kontrolliert werden.
Wir haben weiterhin größte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Praxis, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Denn die Ausstellung von Fantasiepapieren untergräbt die klaren Vorgaben des AufenthG. Das AufenthG kennt nichts unter einer Duldungsbescheinigung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 6. März 2003 (2 BvR 397/02, 06.03.2003) entschieden, dass Behörden bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen verpflichtet sind, eine Duldung zu erteilen. Fantasiepapiere ersetzen die Duldung nicht. Sie sind weder ein Aufenthaltstitel, noch stehen sie einer Duldung gleich. Die Systematik des AufenthG lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt.
Die Behörden berufen sich bei der Erteilung häufig auf die BMI-Anwendungshinweise. Diese sind aber lediglich eine verwaltungsinterne Handreichung, die keine Rechtsnormqualität besitzt. Es ist selbstverständlich nicht möglich, damit die Rechtslage aushebeln. Das BMI bezieht sich in den Anwendungshinweisen auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, Az.: 2 BvR 939/14. Allerdings betrifft diese Entscheidung allein die Zuständigkeit des BAMF im Rahmen von Asylfolgeverfahren. Eine generelle Zuständigkeitsverlagerung für die Erteilung von Duldungen lässt sich daraus nicht herleiten. Würde man dies annehmen, wäre in den letzten Jahren bundesweit durch alle Ausländerbehörden rechtswidrig gehandelt worden.
Große Sorgen bereitet uns die Fragen der Strafbarkeit. Personen, die sich ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten, könnten sich dadurch nach § 95 Abs. 1 Nr. 2c AufenthG strafbar machen, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung eigentlich erfüllt sind. Damit haben Ausländerbehörden faktisch Einfluss darauf, ob jemand strafrechtlich verfolgt wird oder nicht. Die Ausstellung von Fantasiepapieren durch staatliche Stellen wirft darüber hinaus geldwäscherechtliche Fragestellungen auf.
Es steht zudem zu befürchten, dass längerfristig Behörden die von ihnen verursachte „Unterbrechung der Duldungszeit“ auch als Vorwand nehmen, um Vorduldungszeiten, wie beispielsweise bei der Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung oder bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorausgesetzt, nicht anzuerkennen. Erlasslich ist in Thüringen zwar geregelt, dass dafür keine faktische Duldung erteilt sein muss, wenn ein Duldungsanspruch entsteht. Aber es steht zu befürchten, dass dies in der Praxis zu vielen Diskussionen führen kann.


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https://www.proasyl.de/news/schutzquote-rapide-gesunken-immer-mehr-afghanen-werden-im-asylverfahren-abgelehnt/