Asylschutzquoten stark gesunken

cw. Die bereinigte Schutzquote, d. h. die Anzahl der tatsächlich inhaltlich geprüften Asylanträge, die beim BAMF zu einem Schutzstatus führen, ist im ersten Halbjahr 2025 stark gesunken. Das zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/1710).

Jahr Schutzquote
2021 63,1%
2022 72,3%
2023 68,6 %
2024 59,3 %
2025 (1.HJ) 26,5 %

Zum Teil lässt sich das sicherlich durch den Entscheidungsstopp zu Syrien erklären. Seit vielen Jahren machen Asylanträge von Syrer*innen den größten Teil der Asylanträge aus – zum Beispiel wurden 2024 76.765 der insgesamt 229.751 Asylanträge von Syrer*innen gestellt. In diesem Jahr machten Asylanträge aus Syrien mit über 93.000 fast ein Drittel der BAMF-Entscheidungen aus. Für Syrien lag die bereinigte Schutzquote seit Jahren konstant bei fast 100 % (99,8–99,9 %). Ein Teil des massiven Rückgangs der Schutzquote erklärt sich also darüber. Im ersten Halbjahr 2025 wurden vom BAMF gerade einmal 52 Asylanträge von Syrer*innen entschieden.

Allerdings ist die bereinigte Schutzquote auch bei weiteren Hauptherkunftsländern wie Afghanistan, der Türkei, Iran und Russland zurückgegangen.

Iran

Das BAMF hat im ersten Halbjahr über 60 % der von Frauen aus dem Iran gestellten Asylanträge abgelehnt. Die Verwaltungsgerichte haben hier eine wichtige Korrekturfunktion: Über 42 % der beklagten BAMF-Entscheidungen für iranische Asylantragsteller*innen wurden aufgehoben. (https://dserver.bundestag.de/btd/21/017/2101710.pdf)

Tabelle über die Schutzquoten für Antragsteller*innen aus dem Iran und aus Afghanistan

Afghanistan

Zur Entwicklung der bereinigten Schutzquote von Asylanträgen von Afghan*innen hat ProAsyl im August ausführlich berichtet. Diese lag 2022 und 2023 bei 99 %. Seit Mitte 2024 ist ein stetiger Abfall zu beobachten – ohne dass sich die menschenrechtliche Lage in Afghanistan verbessert hätte.

Allerdings ist hier – anders als bei iranischen Asylsuchenden – ein großer Unterschied zwischen weiblichen und männlichen Antragsteller*innen zu beobachten. Denn durch das EuGH-Urteil (wir haben in Ausgabe 2024/03 darüber berichtet) vom 04.11.2024 bekommen geflüchtete Frauen aus Afghanistan in der Regel den Flüchtlingsschutz zugesprochen.

EuGH, Urteil vom 04.11.2024, verbundene Rechtssachen C-608/22 und C-609/22: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ PDF/?uri=CELEX:62022CJ060

Das Diagramm zeigt einen deutlichen Rückgang der Schutzquoten Afghanistan in den letzten 12 Monaten. Von 95% im Juni 2024, über 70% im Februar 2025 bis runter auf 51% im Juni 2025

Russland

Auch bei Geflüchteten aus Russland ist die Schutzquote regelrecht eingebrochen. 2022 lag sie bei 24 % und stieg 2023 sogar auf 29 %. 2024 betrug sie nur noch 10,2 % und sank im ersten Halbjahr 2025 auf lediglich 8,4 %. Im EU-Durchschnitt führten im ersten Halbjahr 2025 22,4 % der Asylanträge von Russ*innen zu einem Schutzstatus.

Türkei

Auch für die Türkei ist die bereinigte Schutzquote rapide gesunken. Während sie 2021 noch bei 43,3 % lag, sank sie in den Folgejahren auf 35,3 % (2022), dann auf 17,8 % (2023) und 2024 auf 12,5 %. Im ersten Halbjahr 2025 betrug sie nur noch 9,4 %.

Was bedeutet das für die (Beratungs-)Praxis?

Woher der massive Rückgang der Schutzquoten gleich bei mehreren der Hauptherkunftsländer kommt, ist nicht klar – denn die menschenrechtliche Lage hat sich in den genannten Ländern nun wahrlich nicht verbessert. Vielleicht ist er in Teilen auf den aktuellen politischen Diskurs zurückzuführen. Dass das BAMF politische Entscheidungen in der Entscheidungspraxis umsetzt, konnte man auch in der Vergangenheit regelmäßig an den Entscheidungszahlen deutlich erkennen – beispielsweise mit Blick auf Syrien 2015/2016.

Die Verwaltungsgerichte heben weiterhin eine hohe Zahl an BAMF-Bescheiden auf und sind damit ein wichtiges Korrektiv.

Wichtig war und ist für die Beratung: Es ist für Asylsuchende von großer Bedeutung, sich so gut wie möglich auf die BAMF-Anhörung vorzubereiten. Das BAMF prüft die Asylgründe und die Glaubwürdigkeit – es ist wichtig, ALLE relevanten Tatsachen und Beweise bereits beim BAMF vorzulegen – denn wenn man erst beim verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren neue Tatsachen vorbringt, dann gilt das schnell als „gesteigertes Vorbringen“ und wird nicht akzeptiert.

Enorm wichtig ist daher eine gute Anhörungsvorbereitung. Mehrsprachige Infomaterialien können diese unterstützen, ersetzen aber keine Beratung.

Eine hilfreiche Zusammenstellung findet sich auf der Webseite: https://www.asyl.net/view/information-zur-anhoerung-im-asylverfahren