Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung im Kontext Flucht

Das Thüringer Sinnesbehindertenleistungsgesetz

tf. Das Thüringer Sinnesbehindertenleistungsgesetz (ThürSBLG) regelt die finanziellen Nachteilsausgleiche für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen im Freistaat Thüringen.

Für Personen mit einer Sinnesbehinderung ist dieser Nachteilsausgleich sehr wichtig. Auch für unsere Zielgruppe Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund ist es möglich, Leistungen aus dem ThürSBLG in Anspruch zu nehmen, wenn sie ein Schwerbehinderten-Feststellungverfahren durchlaufen haben und eine der obengenannten Sinnesbehinderungen mit einem entsprechenden Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wurde. Im Feststellungbescheid der Sozial-/Landratsämter finden sich Hinweise zur Beantragung des Sinnesbehindertengeldes. Es lohnt sich in der Beratung also, ein Auge auf die Feststellungsbescheide zu haben, um Ansprüche geltend machen zu können. Nachteilsausgleiche sind ein wichtiger Aspekt bei der Teilhabe und Chancengleichheit.

Blick in die Thüringer Praxis:
Die Diskussion über das ThürSBLG findet im breiteren Kontext des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGiG) sowie der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) statt.

Joachim Leibiger, Beauftragter für Menschen mit Behinderung des Freistaates Thüringen, fordert bereits seit Jahren eine Anpassung des Sinnesbehindertengeldes für blinde und gehörlose Menschen in Thüringen. Seit 2023 gab es zwar eine Erhöhung, sodass die Sätze in Thüringen an den Bundesdurchschnitt angeglichen wurden. Mit Blick auf immer weiter steigende Kosten und Inflation entsprechen sie aber bei Weitem nicht den tatsächlichen Bedarfen.

Im Vergleich besonders zu den alten Bundesländern klafft nach wie vor eine Lücke z. B. bei den Leistungssätzen im Blindengeld, wie die aktuelle Übersicht zeigt: https://www.dbsv.org/blindengeld.html#liste

Wie hoch sind die aktuellen Sätze?

Es gibt drei verschiedene Leistungssätze je nach Art der Sinnesbehinderung:

Gehörlos 172,00 Euro
Blind 472,00 Euro
Taubblind 642,00 Euro
Blinde- und gehörlose Menschen in stationären Einrichtungen: 107,62 Euro

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Als blind gelten Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

Gehörlos sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Personen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits.

Taubblind ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 % anerkannt ist.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Thüringer Sinnesbehindertenleistungsgesetz (ThürSBLG)?
Menschen, die ein Schwerbehinderten-Feststellungsverfahren durchlaufen haben und einen Grad der Behinderung (GdB) für eine Sinnesbehinderung erhalten.

Wo kann ich Leistungen nach dem ThürSBLG beantragen?
Beim zuständigen Landratsamt bzw. beim Amt für Gesundheit und Soziales.

Wie funktioniert die Antragstellung?
Der Antrag kann vor Ort oder schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Im Thüringer Formularservice können Sie das Antragsformular unter folgendem Link aufrufen und nutzen: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/soziales/schwerbehindertenrecht/sinnesbehindertengeld/formulare

Wo finde ich weitere Informationen?
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BliGGTH2010rahmen