Änderungen bei der „Blauen Karte EU“
Im November 2023 ist ein erster Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Dabei ergeben sich auch Neuerungen für den Zugang zur Blauen Karte EU. BLEIBdran+ hat sich mit den neuen Voraussetzungen für die Beantragung mit Fokus auf die Zielgruppe Geflüchtete beschäftigt und eine kurze Zusammenfassung für Beratende erstellt.
Was ist eigentlich die Blaue Karte EU?
In der Regel ist die Blaue Karte EU vorgesehen für Menschen mit einem in Deutschland anerkannten und als gleichwertig geltenden akademischen Abschluss, und berechtigt zur Aufnahme einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung. Für die Beantragung sind keine Sprachnachweise erforderlich. Voraussetzung ist die Vorlage eines Arbeitsvertrages, der die Einkommensgrenzen nicht unterschreitet und für mindestens sechs Monate geschlossen wird. Bisher war die Blaue Karte EU nur mit vorgeschaltetem Visa-Verfahren möglich. Personen mit humanitärem Aufenthaltsstatus waren weitestgehend ausgeschlossen.
Was ändert sich mit den im November 2023 in Kraft getretenen Regelungen?
Die Blaue Karte EU bekommt einen neuen Paragrafen:
Rechtsgrundlage für die Blaue Karte EU ist nun § 18g und nicht mehr § 18b Abs. 2 AufenthG.
Die Einkommensgrenzen für die Beantragung der Blauen Karte EU wurden geändert:
Die Einkommensgrenze der „normalen“ Blauen Karte EU liegt ab 1. Januar 2024 bei 45.300 Euro brutto im Jahr bzw. 3.775 Euro brutto pro Monat (bisher 43.800 € bzw. 3.650 €).
Blaue Karte EU für Berufsanfänger*innen:
Die „erleichterte“ Blaue Karte EU in Mangelberufen gilt nun auch für Berufsanfänger*innen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Hochschulausbildung bzw. der Ausbildung in einem Engpassberuf die Blaue Karte EU beantragen. Die Einkommensgrenze liegt nun bei 41.042 Euro brutto im Jahr bzw. 3.402 Euro brutto im Monat (bisher 39.682,80 € bzw. 3.306,90 €) und hat sich damit erhöht.
Erweiterung der sogenannten Engpassberufe:
Die Liste der Mangelberufe für die erleichterte Blaue Karte EU ist ebenfalls erweitert worden. Ergänzt wurden beispielsweise Berufe wie Führungskräfte im herstellenden Gewerbe und der Fertigung. Eine vollständige und aktualisierte Liste aller Engpassberufe findet sich in den Anwendungshinweisen des BMI oder auf der Website von Handbook Germany.
Zustimmung der Ausländerbehörde bei Arbeitgeberwechsel auf zwölf Monate beschränkt:
Ein Arbeitgeberwechsel ist nur noch während der ersten zwölf Monate zustimmungspflichtig, statt wie bisher zwei Jahre. Ein Wechsel innerhalb der ersten zwölf Monate muss der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Die Ausländerbehörde kann die neue Beschäftigung für 30 Tage aussetzen, um die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU zu prüfen und ggf. abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach den ersten zwölf Monaten ist für den Arbeitgeberwechsel keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Voraussetzungen müssen aber dennoch erfüllt werden.
Die Blaue Karte EU nun auch für Personen mit internationalem Schutz möglich:
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG oder mit internationalem Schutz in einem anderen EU-Staat sind nicht mehr von der Blauen Karte EU ausgeschlossen. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 sowie § 22 und § 24 AufenthG bleiben jedoch weiterhin von der Blauen Karte EU ausgeschlossen. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung innehaben, bleiben ebenfalls ausgeschlossen.
Was gibt es noch Wichtiges zu wissen in Bezug auf die Blaue Karte EU?
Mobilität für Personen aus anderen EU-Staaten:
In den §§ 18h und 18i AufenthG finden sich Regelungen für Personen aus anderen EU-Staaten, die kurzfristige Mobilität für bis zu 90 Tage und langfristige Mobilität für mehr als 90 Tage ermöglichen.
Familiennachzug und Niederlassungserlaubnis:
Eine Erleichterung des Familiennachzugs zu Personen mit Blauer Karte EU ist möglich (§ 31 Abs. 1a AufenthG und § 29 Abs. 1 S. 2 AufenthG), dabei wird von den Familienangehörigen kein Nachweis von Sprachkenntnissen verlangt. Die Beantragung eines unbefristeten Aufenthalts, der sogenannten Niederlassungserlaubnis, ist weiterhin nach 33 Monaten möglich.
Zusammenfassung
Es ist zu begrüßen, dass die Blaue Karte EU nun auch für geflüchtet Menschen teilweise geöffnet wird. Nach wie vor bleiben Personen mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder nationalem Abschiebeverbot ausgeschlossen. In der Beratung kann besonders bei gut ausgebildeten Angehörigen, die vom Familiennachzug ausgeschlossen sind, auf die Blaue Karte EU verwiesen werden. Sobald ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung aus der Engpassliste erfolgreich abgeschlossen und anerkannt wurde, sind die Einreisevoraussetzungen lediglich ein entsprechendes Gehalt und ein mindestens für sechs Monate geschlossenes Arbeitsverhältnis. Für Personen, die den oben genannten Schutzstatus nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG innehaben, kann die Blaue Karte EU der Mobilität innerhalb der EU-Staaten dienen. Weitere aufenthaltsrechtliche Vorteile im Inland gibt es dagegen nicht. Gleichzeit begünstigen die neuen Regelungen die Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten in die EU.
Weitere Informationen zur „Blauen Karte EU“
Hinweise zum Visa-Verfahren:
https://www.make-it-in-germany.com/fileadmin/1_Rebrush_2022/a_Fachkraefte/PDF-Dateien/3_Visum_u_Aufenthalt/2023_Engpassberufe_DE.pdf
Liste der Engpassberufe:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/blaue-karte-eu
Spurwechsel in der Fachkräfteeinwanderung:
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Spurwechsel.pdf