Ausbildung als Pflegehelfer*in – nicht immer eine gute Entscheidung!

cw. Auch in diesem Jahr haben sich wieder verschiedene Migrationsberater*innen an BLEIBdran+ gewandt mit einem Thema, das seit Jahren Probleme bereitet: Personen, die eine Ausbildung als Pflegehelfer*innen gemacht haben, werden in Thüringen ohne Pass oder Personalausweis nicht zur Prüfung zugelassen.

BLEIBdran+ hatte in den letzten Jahren bereits mehrfach die zuständigen Ministerien auf das Problem aufmerksam gemacht – bis jetzt gibt es keine Lösung dafür.

Die Thüringer Ministerien für Arbeit und Bildung hatten zwar am 16.06.2022 einen Erlass hierzu veröffentlicht – dieser ist aber laut Aussage des Landesverwaltungsamtes unbeachtlich, da er der Thüringer Schulordnung widerspricht.

Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH) besagt, dass für die Zulassung zur Prüfung ein Personalausweis oder ein Reisepass in beglaubigter Abschrift vorhanden sein muss.

Hingegen verlangt § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) lediglich einen „Identitätsausweis der zu prüfenden Person“. Dies ergibt einen erheblich größeren Spielraum, beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 19.02.2019 geregelt, dass auch Aufenthaltsgestattungen und Duldungen als Identitätsnachweis zulässig sind und unerheblich ist, ob die Identitätsfeststellung auf Basis eigener Angaben erfolgte.

Der große Fachkräftemangel im Pflegebereich und die hohe Belastung für Personen, die trotz vollendeter Ausbildung nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, zeigen deutlich, dass endlich eine Änderung der Schulordnung erfolgen muss.

Solange die Schulordnung nicht geändert ist, muss Geflüchteten ohne Pass davon abgeraten werden, in Thüringen eine Ausbildung als Pflegehelfer*in zu beginnen.

KI generiertes Bild

Eine Frau mit Kopftuch und in Pflegekleidung liest ein Fachbuch