Aussetzung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte

je. Am 23.07.2025 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ veröffentlicht, welches am Tag danach in Kraft trat.

Die Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde durch eine Übergangsregelung für zwei Jahre ausgesetzt. Die Übergangsregelung findet sich in § 104 Abs. 14 AufenthG und besagt: „Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“

Dabei sieht der § 36a AufenthG bereits eine Begrenzung auf monatlich 1.000 Visa vor. Mit der Übergangsregelung ist die Erteilung von Visa nun sogar für zwei Jahre komplett ausgesetzt. Laut Information des Auswärtigen Amtes sollen bereits gestellte Anträge auf Familiennachzug auf ihrem aktuellen Verfahrensstand eingefroren werden. Nach Ablauf der zwei Jahre werden sie weiterbearbeitet.

Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass es eine Härtefallregelung gibt. Damit will die Regierung gewährleisten, dass trotz der Aussetzung verfassungs-, völker- und europarechtliche Vorgaben erfüllt bleiben. Diese findet sich in
§ 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG (s. o.). Dort wird darauf verwiesen, dass die §§ 22 und 23 AufenthG unberührt bleiben. Der § 22 AufenthG erlaubt eine Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen, während § 23 AufenthG über Aufnahmeprogramme der jeweils obersten Behörden der Bundesländer eine Aufnahme erlaubt. Im zweiten Fall muss aber zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit ein Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium vorliegen.

Da es derzeit nicht danach aussieht, dass neue Aufnahmeprogramme geschaffen werden, bzw. die Bundesregierung bestrebt ist, noch bestehende Aufnahmeprogramme zu beenden, wird die Option, den Familiennachzug im Härtefall gem. § 23 AufenthG zu ermöglichen, nicht realistisch sein. Damit bleibt § 22 AufenthG für die Umsetzung der Härtefälle.

Auf www.FragDenStaat.de ist mittlerweile die Weisung des Auswärtigen Amtes veröffentlicht worden, welche regelt, wie mit den Härtefallanzeigen gem.
§ 22 Satz 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten umgegangen werden soll. Es zeigt sich, dass die Voraussetzungen nahezu unüberwindbar hoch gesetzt wurden.

Die Weisung nimmt gleich zu Beginn auf diese hohe Hürde Bezug, indem sie feststellt, dass ein „enger Maßstab“ anzulegen ist. „Dies folgt aus dem Ausnahme-Charakter der Norm und aus dem Gesetzeszweck (Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme).“ Mit dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurde übrigens auch § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergänzt: Die „Begrenzung“ des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland wurde wieder explizit hineingeschrieben – nachdem das Wort erst 2023 auf Initiative der Ampelkoalition gestrichen worden war.

Die Weisung des Auswärtigen Amtes unterscheidet zwischen zwei Fallgruppen: Die erste Fallgruppe sind Härtefälle nach der Trennungsdauer, die zweite Fallgruppe werden klassische Härtefälle genannt.
Zur Härtefallgruppe nach Trennungsdauer werden Trennungszeiten auf Grundlage von Rechtsprechung angelegt: Fünf Jahre, wenn Kleinkinder betroffen sind und zehn Jahre, wenn keine Kleinkinder betroffen sind. In der Regel berechnen sich die Zeiten ab Asylantragstellung.

In der Gruppe der klassischen Härtefälle ist es u. a. erforderlich, dass ein „singuläres Einzelschicksal“ vorliegt, welches „sich deutlich von der Lage vergleichbarer ausländischer Personen“ unterscheidet. Explizit werden Erdbeben-Opfer oder der Geschwisternachzug ausgeschlossen, da sich zu viele Menschen in derselben „Vergleichsgruppe“ befinden. Als mögliche Härtefälle werden genannt: „Schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit“, „dringende Gefahr für Leib und Leben der antragstellenden Person“ oder „in Kürze bevorstehender Tod der Referenzperson oder des Antragstellenden“. Die Liste ist nicht abschließend, andere Konstellationen sind also denkbar. Diese müssen aber eine vergleichbare Schwere aufweisen.

Rhea Kummer und Greta Wessing haben treffend die fatalen Folgen dieser Entscheidungspraxis über Vergleichsgruppen kritisiert und auf die rechtlichen Bedenken aufmerksam gemacht:

„Die derzeitige Vergleichspraxis knüpft nicht nur in unzulässiger Weise mittelbar an die Herkunft der Betroffenen an und dürfte damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Sie macht zudem humanitäre Notlagen systematisch unsichtbar und unterläuft den Zweck des § 22 Satz 1 AufenthG. Wer in diesem Kontext eine vollständige Aussetzung des Familiennachzugs für rechtlich tragfähig verkauft, verkennt entweder die Lebensrealitäten der Betroffenen – oder forciert eine Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG, die ihn weiterhin auf ein humanitäres Feigenblatt reduziert, und relativiert zugleich die Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG.“

Auch Pro Asyl hat die Weisung des Auswärtigen Amtes kritisiert. Das Fazit: Die meisten Härtefälle werden ignoriert und die Zweifel daran, dass die Härtefallregelung den verfassungs-, völker- und europarechtlichen Vorgaben gerecht wird, werden größer.

Clara Bünger (Linke), Abgeordnete des Deutschen Bundestages, hat eine schriftliche Anfrage an das Auswärtige Amt zur Härtefallregelung gestellt. Aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 20.10.2025 geht hervor, dass bisher in ca. 1.500 Fällen von Härtefallanzeigen Gebrauch gemacht wurde. Von bisher erteilten Visa, nach denen die Abgeordnete explizit gefragt hatte, ist in der Antwort des Auswärtigen Amtes nicht die Rede.

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Quellen

BGBl. 2025 I Nr. 173 (23.07.2025) „Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“. Abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/173/VO [zuletzt abgerufen am 17.10.2025]

Auswärtiges Amt. „Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.“ Abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/2727950-2727950?openAccordionId=item-2727944-1-panel [zuletzt abgerufen am 17.10.2025]

Deutscher Bundestag. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Drucksache 21/321 (03.06.2025): „Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.“ Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100321.pdf#page=2 [zuletzt abgerufen am 17.10.2025]

Auswärtiges Amt. (22.07.2025): „Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 Satz 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.“ Abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/dokumente/272620-bewertung-von-haertefallanzeigen-nach-ss-22-s-1-aufenthg-im-kontext-des-familiennachzugs-zu-subsidiaer-schutzberechtigten/ [zuletzt abgerufen am 17.10.2025]

Kummer, Reha / Wessing, Greta (27.03.2025): „Weniger Spielraum als behauptet. Zu den rechtlichen Grenzen einer Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“. Abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/familiennachzug-migration-aufenthaltsgesetz-koalitionsvertrag-sondierungspapier/ [zuletzt abgerufen am 17.10.2025]

Pro Asyl (18.09.2025): „Weisung des Auswärtigen Amtes zum Familiennachzug: Die meisten Härtefälle werden ignoriert“. Abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/weisung-des-auswaertigem-amts-zum-familiennachzug-die-meisten-haertefaelle-werden-ignoriert/ [zuletzt abgerufen am 17.10.2025]

Handelsblatt (26.10.2025): „Familiennachzug ausgesetzt: Noch keine Visa für Härtefälle“. Abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/dpa/migrationspolitik-familiennachzug-ausgesetzt-noch-keine-visa-fuer-haertefaelle/100168141.html [zuletzt abgerufen am 30.10.2025]