Die Arbeitspflicht in Thüringen
jk. Gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz können Menschen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, zu der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden unter Androhung der Reduzierung der Leistungen bei Nicht-Ausübung der Tätigkeit. Einige Thüringer Landkreise praktizieren die Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten, andere nutzen die Möglichkeit der freiwilligen Vergabe. Die Tätigkeiten sind mit 80 Cent je Stunde „vergütet“.
Unter anderem praktiziert der Landkreis Greiz die Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten und lobt die integrationsfördernde Wirkung.
Im Rahmen unseres Projektes BLEIBdran+ setzen wir uns im Allgemeinen für die Abschaffung von Arbeitsverboten und den gleichberichtigten Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete ein.
So würden beispielsweise die flächendeckende und niedrigschwellige Förderung von Deutschkursen und gesetzliche Änderungen dazu beitragen, viel mehr Geflüchteten die Aufnahme einer Arbeit zu ermöglichen.
Vor dem Sozialgericht (Verfahren: S 21 AY 114/25 ER) in Altenburg und anschließend per Beschluss durch das Landessozialgericht (L 8 AY 270/25 B ER) wurde im Frühjahr der Fall eines Informatikers aus dem Iran verhandelt. Er wurde durch den Landkreis verpflichtet, am Kreiskrankenhaus Greiz-Ronneburg GmbH tätig zu werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylblG. Es wurde die Frage verhandelt, ob diese Tätigkeit sich von einem regulären Arbeit- und Beschäftigungsverhältnis abgrenzen lässt.
Das Landessozialgericht beschloss, dass durch die Formulierung „unterstützende Mitarbeit“ gewährleistet sei, dass es sich nicht um eine Aufgabenübertragung zur eigenvernatwortlichen Ausführung handle, sondern um Hilfarbeiten, sich damit von Tätigkeiten in einem regulären Arbeit- und Beschäftigungsverhältnis abgrenzen lasse.. Der Kläger sollte beim Kreiskrankenhaus Greiz-Ronneburg GmbH an der Programmierung des Intranets, der Neuerarbeitung des Mitarbeiterportals sowie der Entwicklung eines internen Wiki-Programms mitwirken und wollte entsprechend seiner fachlichen Kompetenzen sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Das Sozialgericht Altenburg sowie das Landessozialgericht folgten der Argumentation nicht. Mittlerweile ist er nicht mehr im Krankenhaus tätig. Er arbeitet in Vollzeit und sozialversichert bei einem regionalen Logistikdienstleister.
Information zum sozialrechtlichen Vorgehen gegen Verpflichtungen zu Arbeitsgelegenheiten finden sich u. a. im Newsletter des Sozialrechtsanwalts Volker Gerloff:
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2024/AM_24-4-5_beitrag_gerloff.pdf
Trotz der aktuellen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Thüringen sollten Verpflichtungen immer kritisch geprüft werden und die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden. Sprachkurse und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sollten vorrangig ermöglicht werden.