Ein bisschen mehr Gerechtigkeit für afrikanische Geflüchtete in Thüringen

Zum 31.12.2023 ist die ThürVGZVO (Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz) außer Kraft getreten. Jetzt sind nur noch im gerichtlichen Asylverfahren die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte nach Herkunftsländern aufgeteilt. Das ist neu durch die Thüringer Asylstreitigkeitenzuständigkeitsverordnung (ThürAsylVGZustVO) geregelt. Für alle anderen Verfahren greift die Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).

Das Verwaltungsgericht Gera ist für seine restriktive Rechtsprechung bekannt. In unserer letzten Ausgabe (BLEIBdran+ Das Magazin 2023/03) haben wir ausführlich über eine kleine Anfrage berichtet, die das Ausmaß erschreckend deutlich macht.

Die restriktive Entscheidungspraxis des Gerichts betrifft vor allem afrikanische Asylbewerber*innen in Thüringen, da für diese laut der Zuständigkeitsverordnung das VG Gera zuständig ist. Seit dem 01.01.2024 gilt das nur noch für die Asylverfahren. Bei sonstigen gerichtlichen Streitigkeiten zum Ausländerrecht, wie z. B. hinsichtlich der Erteilung von Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnissen, sind die Gerichte je nach Wohnort zuständig. Damit entfallen auch z. T. sehr lange Anfahrtswege für Kläger*innen.

Welches Gericht ist denn jetzt zuständig?
In Anlage 1 des ThürAGVwGO (Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) ist ersichtlich, welches Gericht für welchen Landkreis oder welche kreisfreie Stadt zuständig ist. Zur Übersicht haben wir für Sie eine Karte erstellt.