Entscheidung zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Ausbildung im Asylverfahren
jk. Geflüchtete im Asylverfahren mit dem Dokument „Aufenthaltsgestattung“ dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes bzw. während der Zeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht arbeiten (§ 61 AsylG Satz 1). Die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Beschäftigungserlaubnis prüfen die Ausländerbehörden und in festgelegten Fällen die Agentur für Arbeit. Die Agentur (die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung – ZAV) prüft, ob die Arbeitsbedingungen stimmen (Arbeitsschutz, Mindestlohn etc.). Das passiert verwaltungsintern, sodass dafür nicht eigens ein Antrag gestellt werden muss. Die Ausländerbehörde prüft die Ausschlussgründe. Diese sind für Menschen mit Aufenthaltsgestattung im § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG genannt.
Im vorliegenden Fall entschied das Verwaltungsgericht (VG) Weimar am 16.12.2025 eine Frage zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Aufnahme einer Ausbildung während des Asylverfahrens und damit zusammenhängend, wann die Ausschlussgründe des § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG erfüllt sind.
Unter dem Aktenzeichen 4 K 3120/25 We wurde verhandelt, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Aufnahme einer Ausbildung während des Asylverfahrens gegenüber der Ausländerbehörde hatte.
Die Ausgangssituation: Der Kläger stellte am 20.11.2023 einen Asylantrag, dieser wurde durch das BAMF am 19.01.2024 abgelehnt, der Geflüchtete aus der Türkei erhob gegen diese Entscheidung eine Klage am VG Weimar. Während der Zeit des Klageverfahrens erhielt der Geflüchtete die Möglichkeit zur Aufnahme einer dreijährigen Berufsausbildung und beantragte dafür die Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese lehnte ab mit der Begründung, dass erst die abschließende und wahrscheinlich negative Entscheidung im Asylverfahren abgewartet werden sollte. Die Ausländerbehörde argumentierte, dass bislang keine Identitätsdokumente vorlägen und angesichts des Herkunftslandes mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Ablehnung des Asylgesuchs zu rechnen sei. Der Kläger und sein Rechtsbeistand verwiesen auf die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, dass von einem gebundenen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach dem Ende der Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung auszugehen sei.
Das Verwaltungsgericht stellte im Verfahren den Anspruch des Klägers auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis fest. Das Gericht leitet diese Entscheidung daraus ab, dass der Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis auch nach dem Ende der Wohnverpflichtung in der Erstaufnahme besteht. Diese Auslegung lasse sich aus dem bisherigen Willen des Gesetzgebers erkennen, der einen erleichterten Zugang zu Arbeit für Menschen im Asylverfahren geschaffen hat. Das Gericht verweist explizit auf die Anwendungshinweise des BMI, aus denen erkennbar ist, dass für asylsuchende Menschen außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen eine Erleichterung beim Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen werden sollte.
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis vorliegt, wenn keiner der Ausschlussgründe, die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 und 4 formuliert wurden, erfüllt ist.
In der Praxis bedeutet dies insbesondere für Asylsuchende, die eine Ausbildung aufnehmen möchten, eine Klärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Perspektive über das Asylverfahren hinaus, und für die Ausbildungsbetriebe eine ausfenthaltsrechtliche Verlässlichkeit über die gesamte Dauer der Ausbildung.
§ 61 AsylG – Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
1. das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a oder § 29b) ist und
4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; […]


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