Erlass zu § 60a Abs. 5b AufenthG zu Arbeitsverboten
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat einen Erlass veröffentlicht mit Anwendungshinweisen zu § 60a Abs. 5b AufenthG. Der Erlass stellt noch einmal klar, dass „die bloße Passlosigkeit […] und/oder eine ungeklärte Identität […] für sich genommen grundsätzlich keine eigenständigen Ausschlussgründe“ für eine Beschäftigungserlaubnis darstellen, sofern keine Duldung nach § 60b AufenthG erteilt wurde.
Die in Absatz 5b genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden im Erlass einzeln konkretisiert. Beispielsweise wird für die aufenthaltsbeendende Maßnahme „Buchung von Transportmitteln“ klargestellt, dass eine bloße Anmeldung bei der Zentralen Abschiebestelle im TLVwA noch nicht ausreicht, um die Beschäftigungserlaubnis zu versagen.