Die GEAS-Reform – ein Überblick über die Rechtsakte und deren Inhalte
cw. Die Rechtsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind ab dem 12.06.2024 formell in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben seitdem zwei Jahre Zeit für die nationale Umsetzung, sodass die tatsächliche Anwendung nun (überwiegend) ab 12.06.2026 erfolgt.
Der Bundestag hat am 27.02.2026 zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz & GEAS-Anpassungsfolge-gesetz) verabschiedet, die beide erst am 25.02.2026 noch vom Innenausschuss geändert worden waren.
Damit wird es zu extrem umfangreichen Änderungen kommen, insbesondere bei der Aufnahme von Geflüchteten, beim Screening und in den Asylverfahren, aber auch im Aufenthaltsgesetz, zum Beispiel beim Arbeitsmarktzugang oder beim Zugang zu Schulen. Wie genau die GEAS-Reform in den Bundesländern umgesetzt wird, ist aktuell noch nicht klar, offen ist beispielsweise, ob und wenn ja, wo Sekundärmigrationszentren (SMZ) für Personen eingerichtet werden, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Thüringen will wohl kein SMZ einrichten.
Komplex wird es für Berater*innen, Anwält*innen, Richter*innen, BAMF-Mitarbeiter*innen etc. in den nächsten Jahren auch dadurch, dass bei den Asylverfahren zwei Systeme parallel laufen werden: a) Für Personen, die vor dem 12.06.2026 einen Asylantrag gestellt haben, werden die „alten Spielregeln“ fürs Asylverfahren gelten. b) Für Personen, die ab dem 12.06.2026 einen Asylantrag stellen, die Neuen.
Für Personen, die mit Geflüchteten arbeiten, ist es sicherlich ratsam, sich größere Zeitkontingente einzuplanen, um sich mit den GEAS-Rechtsakten und der nationalen Umsetzung (insbesondere den Änderungen am Asyl- und Aufenthaltsgesetz) vertraut zu machen.
Verordnungen entfalten – im Gegensatz zu Richtlinien – unmittelbar ihre Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten, unabhängig davon, ob (oder wie gut) diese in nationales Recht umgesetzt wurden. Verordnungen bieten aber den Mitgliedstaaten z. T. große Spielräume, die sie durch die eigene Gesetzgebung ausgestalten können. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Rechte von Schutzsuchenden durch die GEAS-Reform deutlich eingeschränkt werden, und dass auf die EU-Außenstaaten neben fast gleichbleibenden Dublin-Zuständigkeiten zusätzlich noch die Pflicht zur Durchführung von Grenzverfahren zukommt (mit Begrenzungen).
Im Folgenden finden Sie einen Überblick, welche Rechtsakte ab dem 12.06.2026 gelten und was deren Kerninhalte sind.
Die neue Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 (Reception Conditions Directive) ersetzt die alte Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU.
Kern sind Aufnahmestandards, z. B. bei Unterbringung, Versorgung und Zugang zum Arbeitsmarkt, Vorgaben zu Mitwirkung, Leistungskürzungen bzw. Leistungsentzug sowie Regelungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und zu Inhaftierungen.
Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1347 (Asylum Procedure Regulation) ersetzt die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU.
In der Asylverfahrensverordnung sind die Verfahrensregeln für die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz geregelt, also zum Beispiel, wie die Anhörung zu erfolgen hat, oder zur Rechtsberatung, zur Prüfung oder zur Entscheidung von Asylverfahren sowie zu Verfahrensgarantien für bestimmte vulnerable Gruppen. Es werden Grenzverfahren für definierte Fallgruppen festgelegt, die in bestimmten Fällen durchzuführen sind, beispielsweise bei Personen aus Herkunftsländern, die eine EU-weite Anerkennungsquote von unter 20 % haben.
Die Asyl- und Migrations-Management-Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylum and Migration Management Regulation) ersetzt die sog. Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Kern sind neu gefasste Regeln zur Zuständigkeitsbestimmung, z. B. gibt es neue Fristen für das Dublin-Verfahren. Zudem werden ein verpflichtender Solidaritätsmechanismus (u. a. Relocation, finanzielle Beiträge, operative Unterstützung) sowie Instrumente gegen Sekundärmigration eingeführt.
Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1349 (Qualification Regulation) ersetzt die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU.
Kern ist die weitere Vereinheitlichung der Kriterien für Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz sowie der Statusrechte, inkl. Präzisierungen zu Ausschluss, Aberkennung und Überprüfung.
Die Screening-Verordnung (EU) 2024/1350 (Screening Regulation) sowie die dazugehörige Screening-Konsistenz-Verordnung (EU) 2024/1352 sind neu.
Kern der Screening-Verordnung ist ein verpflichtendes Screening (u. a. Identitäts- und Sicherheitsprüfungen, Gesundheits- und Vulnerabilitätscheck, Registrierung, Zuweisung in Asyl-/Rückkehrpfade) – wobei es hier nicht darauf ankommt, ob jemand einen Asylantrag gestellt hat. In Deutschland soll Screening nur stattfinden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Person an den EU-Außengrenzen überprüft wurde. Während des Screenings werden die Personen festgehalten. Die dazugehörige Screening-Konsistenz-Verordnung ändert technische Rechtsakte der IT-Infrastruktur der EU im Rahmen des Migrationsmanagements.
Die neue EURODAC-Verordnung (EU) 2024/1351 (EURODAC-Regulation) ersetzt die alte EURODAC-Verordnung (EU) Nr. 603/2013.
Kern sind eine erweiterte Datenerhebung und -nutzung zur Identitätsfeststellung. Beispielsweise werden in Zukunft nicht nur Fingerabdrücke als biometrische Daten, sondern auch Gesichtsbilddaten erfasst, und es ist eine Ausweitung auf weitere Personengruppen vorgesehen, wobei Schutzberechtigte aus der Ukraine erst ab Juni 2029 in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung fallen und aktuell noch davon ausgenommen sind.
Die Krisen-Verordnung (EU) 2024/1352 – Krisen- und höhere-Gewalt-Verordnung / Crisis and Force Majeure Regulation) ist neu.
Kern sind Definition und Rechtsfolgen von Krisen- oder Force-majeure-Lagen. Eine Krisensituation kann durch eine außergewöhnliche Situation von Massenankünften aber auch bei sog. Instrumentalisierungssituationen entstehen. Für diese Situationen gibt es dann temporäre Verfahrensanpassungen (z. B. Verlängerungen von Fristen).
Ebenfalls neu ist die sog. Resettlementverordnung (2024/1350), die Regelungen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf freiwilliger Basis der jeweiligen Mitgliedsstaaten schafft und dafür ein europaweit einheitliches Verfahren anstrebt.
Neu ist außerdem die Grenzrückführungsverordnung (2024/1349), die ein besonderes Rückkehrverfahren vorsieht für Personen, die im Grenzverfahren sind oder in Fällen, in denen die Krisenverordnung in Kraft tritt. Personen, deren Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde oder die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, sollen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise haben. Die Inhaftierung von Betroffenen ist vorgesehen.
Links zur GEAS-Reform:
Hier finden Sie weitere Informationen sowie die Rechtsakte der GEAS-Reform zum Download:
https://hrrf.de/geas-reform/
Informationen zur Umsetzung der Reform des Europäischen Asylsystems in Deutschland sowie das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-geas-1149762
In Zukunft sind die EU-Länder an den Außengrenzen nicht mehr nur für die Dublin-Verfahren zuständig sondern auch für die Grenzverfahren.



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