Änderungen bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis
Für Inhaber*innen einer Duldung besteht seit dem 01.03.2024 bei bereits aufgenommener Ausbildung während des Asylverfahrens oder bei Aufnahme einer Ausbildung wie bisher die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG zu erhalten. Neu ist die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung gem. § 16g AufenthG zu erhalten.
Für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausbildungsduldung.
Darüber hinaus müssen für die Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 5 AufenthG erfüllt sein. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zählt u. a., dass der Lebensunterhalt gesichert ist,
i. d. R. die Identität geklärt ist und i. d. R. die Passpflicht erfüllt ist.
Zur Identitätsklärung: In der Ausbildungsduldung sind die Identitätsklärungsfristen normiert
(§ 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Anhand des Einreisedatums nach Deutschland gilt eine bestimmte Frist zur Klärung der Identität. Paragraf 60c Abs. 7 AufenthG erklärt darüber hinaus, dass im Ermessen eine Ausbildungsduldung auch dann erteilt werden kann, wenn die Fristen gem. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zwar nicht eingehalten werden konnten, aber die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.
Für den Anspruch auf eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis gelten dieselben Fristen.
Wenn die*der Antragsteller*in innerhalb dieser Fristen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat, so besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu erteilen, auch wenn die Identität trotz dieser Maßnahmen nicht geklärt werden konnte (§ 16g Abs. 6 AufenthG).
Zur Passpflicht: § 60c AufenthG enthält keine spezifische Regelung zur Passpflicht. Im Rahmen der o. g. Identitätsklärung ist die Vorlage eines gültigen Nationalpasses jedoch am besten zur Klärung der Identität geeignet.
Die Identität kann aber auch durch die Vorlage anderer Dokumente (etwa abgelaufener Nationalpass, Geburtsurkunde, ID-Card) geklärt werden. Auch bei geklärter Identität und erteilter Ausbildungsduldung bleiben die Mitwirkungspflichten gem. § 48 Abs. 3 AufenthG und § 82 AufenthG bestehen und damit die Pflicht, bei der Beschaffung eines Nationalpasses mitzuwirken.
Für die Erteilung der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis ist die Erfüllung der Passpflicht i. d. R. Voraussetzung. Allerdings gilt, wie oben genannt, eine Ermessensregelung für die Frist zur Identitätsklärung. Eine entsprechende Ermessensregelung zum Absehen von der Passpflicht gibt es ebenfalls (vgl. § 16g Abs. 10 S. 4).
Zur Lebensunterhaltssicherung: Die Sicherung des Lebensunterhalts ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung. Möglich ist die Inanspruchnahme von Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III) oder im Falle einer schulischen Ausbildung von BAföG (§ 8 Abs. 2a BAföG) ab dem 16. Monat des Aufenthalts in Deutschland.
Für die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis ist die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung. Paragraf 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG gibt die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, vor: Hierzu wird für schulische und betriebliche Ausbildung die Höhe des BAföG-Satzes für Schüler*innen (§ 12 BAföG) herangezogen. Wird ein Nettoeinkommen in Höhe dieses Satzes durch die Ausbildungsvergütung erreicht, gilt der Lebensunterhalt als gesichert. Außerdem ist es mit der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis möglich, eine Nebenbeschäftigung von maximal 20 Stunden je Woche aufzunehmen (§ 16g Abs. 3a AufenthG).
Der durch die Nebenbeschäftigung erhaltene Lohn oder das Gehalt wird ebenfalls zur Berechnung des Lebensunterhalts herangezogen. Ein Anspruch auf BAföG besteht mit einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, anders als mit der Ausbildungsduldung (s. o.), nicht.
Es gibt drei Ausnahmen, in denen die Lebensunterhaltssicherung bei einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis keine Voraussetzung ist:
1. Werden Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III in Anspruch genommen (Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 SGB III), schließt die Inanspruchnahme ergänzender Leistungen gem. SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus (§ 16g Abs. 10 S. 3 AufenthG).
2. Wenn im Falle der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis eine Ausbildung beendet oder abgebrochen wird, wird zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes einmalig eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt. Dies ist in § 16g Abs. 5 AufenthG geregelt. In diesem Falle wird gem. § 16g Abs. 10 S. 4 AufenthG von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen.
3. Wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, der Ausbildungsbetrieb aber keine Weiterbeschäftigung in dem Betrieb ermöglicht, dann wird eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt, innerhalb derer Betroffene eine Beschäftigung suchen können, die der erlernten Qualifikation entspricht. Dies ist in § 16g Abs. 5 S. 2 AufenthG geregelt. Auch in diesem Falle wird gem. § 16g Abs. 10 S. 4 von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen.
In § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG heißt es, dass die Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, wenn die Identität nicht geklärt ist:
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
- bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise; die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.