Änderungen in der Beschäftigungsduldung
Bei der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gibt es einige Änderungen. Sie wurde im Rahmen von Änderungen im Bundesvertriebenengesetz, das am 20.12.2023 in Kraft getreten ist, entfristet (sonst wäre die Regelung Ende 2023 ausgelaufen). Die neue Beschäftigungsduldung gilt also unbegrenzt.
Im Rahmen des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes gab es dann weitere Änderungen:
Als neuer Einreisestichtag wurde der 31.12.2022 bestimmt. Das bedeutet, dass die Beschäftigungsduldung nicht für Personen infrage kommt, die danach eingereist sind.
Der neuen Regelung nach muss die sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung nun für 12 Monate (vorher 18 Monate) ausgeübt worden sein.
Zudem reicht es, wenn der*die Antragsteller*in eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden hat, wenn damit der Lebensunterhalt gesichert ist (vorher 35 Stunden, nur bei Alleinerziehenden 20 Stunden).
Auch die Identitätsklärungsfristen wurden angepasst. Die Identität muss bei Einreise vor dem 01.01.2017 oder bei Beantragung der Beschäftigungsduldung bis zum 31.12.2024 bei der Antragstellung geklärt sein, in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2024.
Die Beschäftigungsduldung kann auch ohne Identitätsklärung erteilt werden, wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen hierzu ergriffen wurden. Die Nachweispflicht liegt bei den Antragstellenden.
Ansonsten gibt es keine Veränderungen bei der Beschäftigungsduldung. Das ist enttäuschend, denn im Koalitionsvertrag war vereinbart worden, die komplexe Regelung einfacher zu gestalten. Die Verringerung der Vorbeschäftigungs- und Wochenarbeitszeit ist aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung.