Änderungen beim Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Duldung

Der Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Duldung wird teilweise neu geregelt.

Paragraf 60a Abs. 5b S. 1 AufenthG beschreibt einen „Soll“-Anspruch, sprich, die Erwerbstätigkeit soll erlaubt werden, falls erforderlich unter Vorbehalt der Zustimmung der Agentur für Arbeit.

Satz 2 formuliert aber eine Einschränkung. Für den Fall, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen, greift die „Soll-Regelung“ nicht.

Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene nicht arbeiten dürfen, die Ausländerbehörde kann die Beschäftigung im Ermessen erlauben. Das ist wichtig, denn die „konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ sind teilweise recht unkonkret formuliert (vgl. § 60a Abs. 5b S. 1 Nr. 4 AufenthG) und stehen nicht immer unbedingt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung. Die Arbeitsverbote nach § 60a Abs. 6 und § 60b AufenthG bleiben bestehen.

Übergangsregelung

Georgien und die Republik Moldau sind seit dem 23.12.2023 durch Bundestags- und Bundesratsbeschluss als „sichere Herkunftsstaaten“ deklariert. Menschen mit Duldung aus den sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ dürfen i. d. R entsprechend
§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG nicht arbeiten.

Das Arbeitsverbot gilt nicht für Menschen aus Georgien und der Republik Moldau, die vor dem 30.08.2023 einen Asylantrag gestellt haben oder sich zu diesem Datum mit Duldung in Deutschland aufgehalten haben, ohne vorab einen Asylantrag gestellt zu haben.

§ 60a Abs. 5b AufenthG:

Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.

§ 104 Abs. 18 AufenthG:

Paragraf 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.