Ausweitung der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten

je. Neue Rechtsgrundlagen auf nationaler wie auf EU-Ebene sorgen für eine massive Ausweitung der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Mittlerweile gibt es vier Listen dieser sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Die bereits lang bekannte Liste nach § 29a AsylG wird durch eine weitere Liste nach § 29b AsylG ergänzt – aktuell befinden sich die selben Länder auf beiden Listen. Abgesehen von den Mitgliedstaaten der EU, die nach wie vor nur auf der Liste nach § 29a AsylG zu finden sind. Personen aus Ländern auf diesen Listen sind nach § 61 AsylG und § 60a AufenthG vom Arbeitsmarktzugang ausgeschossen. Zudem gibt es die EU-weite Liste nach Art. 61 ff. AVVO sowie die EU-weite dynamische Liste. Für Personen aus diesen Herkunftsländern werden Asylverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Die folgenden Infoboxen geben einen Überblick darüber, welche Länder auf den jeweiligen Listen sind.

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1. Nationale Liste nach § 29a AsylG

Wie kommen Länder auf die Liste?
Für die Aufnahme von Staaten in die Liste ist eine gesetzliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Welche Länder sind derzeit auf der Liste?
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Republik Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien

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2. Nationale Liste nach § 29b AsylG

Wie kommen Länder auf die Liste?
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Länder festlegen. Die erste Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26.01.2026) ist mit dem 02.02.2026 in Kraft getreten.

Welche Länder sind derzeit auf der Liste?
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Republik Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien

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3. EU-weite Liste nach Art. 61 ff. AVVO

Wie kommen Länder auf die Liste?
Über die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 10.02.2026 wurde im EU-Parlament die Erweiterung der EU-Liste sicherer Herkunftsländer beschlossen³ und diese Liste wurde vom Europäischen Rat bestätigt.

Welche Länder sind derzeit auf der Liste?
Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien sowie EU-Beitrittskandidaten (Ausnahmen z. B. für den Fall, dass ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, wie z. B. bei der Ukraine)

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4. EU-weite dynamische Liste

Wie kommen Länder auf die Liste?
Herkunftsstaaten mit unionsweiter Anerkennungsquote ≤ 20 %

Welche Länder sind derzeit auf der Liste?
Unter anderem Côte d‘Ivoire, Bangladesch, Nigeria, Pakistan und Türkei

Quellen:

§ 61 AsylG-E lässt in Bezug auf die Beschäftigungsverbote für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten je nach Konstellation (d. h. Inhaber:in einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung einerseits und wohnhaft in der Erstaufnahmeeinrichtung oder in kommunaler Unterbringung andererseits) noch einige Fragen offen. Ggf. sind Ausnahmen in bestimmten Konstellationen möglich.

VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401348 (Verschiedene Abkürzungen möglich)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Nach der Verordnung (EU) 2026/464 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene