Neue Erlasse für Thüringen
Bett, Brot, Seife
Ergänzung zum Erlass vom 03.04.2025 zum Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG
cw. In den letzten Ausgaben von BLEIBdran+ Das Magazin haben wir mehrfach über den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG berichtet (vgl. https://bleibdranplus.de/ruege-vom-un-sozialausschuss/).
Demnach können Personen im Dublin-Verfahren, die keine Duldung oder Gestattung haben, die Leistungen entzogen werden. Im Gegensatz zur überwiegenden Rechtsprechung sieht das Thüringer Landessozialgericht darin kein Problem, was in einer Eilentscheidung zu einer Rüge Deutschlands durch den UN-Sozialausschluss führte. Weiterhin gibt es aber einige Landkreise, die den Leistungsausschluss praktizieren. Das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbaucherschutz (TMJMV) hat den Erlass vom 03.04.2025 am 14.11.2025 dahingehend ergänzt, dass drohende Obdachlosigkeit grundsätzlich als besondere Härte zu bewerten ist. Personen, die unter den § 1 Abs. 4 AsylbLG fallen, können demnach im Einzelfall also weiterhin die Leistungen entzogen werden, aber nicht die Unterkunft.
Das Schreiben finden Sie unter:
https://t1p.de/x6sc0
Landesaufnahmeprogramm, dann Fachkraft
Wechsel von § 23 Abs. 1 AufenthG in die §§ 18a und b AufenthG möglich
Am 10.12.2025 hat das TMJMV klargestellt, dass ein Wechsel aus
§ 23 Abs. 1 AufenthG in die §§ 18a und b AufenthG möglich ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG haben Personen, die über die Landesaufnahmeprogramme (Syrien, Afghanistan) nach Thüringen gekommen sind. Die Nachholung eines Visumsverfahrens sei nicht notwendig.
Das Schreiben finden Sie unter:
https://t1p.de/qeys1
Passbeschaffung ohne Reuerklärung
Vorsprache bei der eritreischen Botschaft i. d. R. zumutbar
Am 21.01.2026 hat das TMJMV mit Blick auf die Handlungsempfehlung des BMI festgestellt, dass keine tatsächlichen und rechtlichen Bedenken mehr bestehen, eritreische Staatsangehörige zur Vorsprache bei der Botschaft aufzufordern. In der Regel wird wohl keine Reueerklärung mehr gefordert, sollte dies im Einzelfall dargelegt werden, sei aber weiterhin auf die Vorsprache zu verzichten. Eritreische Staatsangehörige sollen frühzeitig darüber informiert werden, dass für ein mögliches späteres Einbürgerungsverfahren weitergehende gesetzliche Regelungen gelten und i. d. R. ein Nationalpass vorgelegt werden muss.
Das Schreiben finden Sie unter:
https://t1p.de/i4m7c
Hinweis: Selbstverständlich dürfen Personen, die sich im Asylverfahren befinden oder die eine Asylberechtigung oder Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, weiterhin nicht zur Botschaft gehen. Sofern die Ausländerbehörde dies – z. B. wegen einer anstehenden Einbürgerung – verlangt, sollte man sich dies schriftlich bestätigen lassen. Somit kann man später dem BAMF nachweisen, dass eine deutsche Behörde den Gang zur Botschaft verlangt hat, um einem eventuellen Widerruf besipielsweise der Flüchtlingseigenschaft entgegnen zu können.


KI generiertes Bild
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