Große Unsicherheit bei unseren Ratsuchenden durch den JOB-TURBO

Unter unseren Ratsuchenden herrscht derzeit eine große Unsicherheit bezüglich der neuen Strategie im Jobcenter. Besonders die Sprachförderung bis maximal B1 und der anschließende rasche Übergang in den Arbeitsmarkt werfen gerade bei gut ausgebildeten Fachkräften Fragen auf. Wir haben die Ängste unserer Ratsuchenden gesammelt.

Ein bisschen mehr Gerechtigkeit für afrikanische Geflüchtete in Thüringen

Zum 31.12.2023 ist die ThürVGZVO (Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz) außer Kraft getreten. Jetzt sind nur noch im gerichtlichen Asylverfahren die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte nach Herkunftsländern aufgeteilt. Das ist neu durch die Thüringer Asylstreitigkeitenzuständigkeitsverordnung (ThürAsylVGZustVO) geregelt.

Änderungen bei der „Blauen Karte EU“

Im November 2023 ist ein erster Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Dabei ergeben sich auch Neuerungen für den Zugang zur Blauen Karte EU. BLEIBdran+ hat sich mit den neuen Voraussetzungen für die Beantragung mit Fokus auf die Zielgruppe Geflüchtete beschäftigt und eine kurze Zusammenfassung für Beratende erstellt.

Subsidiärer Schutz – jetzt für drei Jahre!

Eine positive Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG), von nur einem auf drei Jahre verlängert wurde.

Asylbewerberleistungsgesetz – Analogleistungen erst nach 36 Monaten

Durch das Rückführungsverbesserungsgesetz wurde die Bezugsdauer von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG von 18 auf 36 Monate erhöht.

Symbolbild für den Spurwechsel. Zu sehen ist eine Autobahnabfahrt

Ein wenig Spurwechsel

Durch die Neuerungen im „Gesetz zur Weiterentwicklung Fachkräfteeinwanderung“ und in der „Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ werden einige (leider wenige) neue Möglichkeiten des Spurwechsels geschaffen.

Änderungen bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis

Für Inhaber*innen einer Duldung besteht seit dem 01.03.2024 bei bereits aufgenommener Ausbildung während des Asylverfahrens oder bei Aufnahme einer Ausbildung wie bisher die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG zu erhalten. Neu ist die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung gem. § 16g AufenthG zu erhalten.

Änderungen in der Beschäftigungsduldung

Bei der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gibt es einige Änderungen. Sie wurde im Rahmen von Änderungen im Bundesvertriebenengesetz, das am 20.12.2023 in Kraft getreten ist, entfristet (sonst wäre die Regelung Ende 2023 ausgelaufen). Die neue Beschäftigungsduldung gilt also unbegrenzt.

Änderungen beim Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Gestattung

Menschen, die verpflichtet sind, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, dürfen jetzt bereits nach sechs Monaten (bisher neun Monate) nach Asylantragstellung eine Arbeit aufnehmen.