Ein wenig Spurwechsel

Aus dem laufenden Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte

Durch die Neuerungen im „Gesetz zur Weiterentwicklung Fachkräfteeinwanderung“ und in der „Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ werden einige (leider wenige) neue Möglichkeiten des Spurwechsels geschaffen.

Achtung! Nehmen Sie nicht leichtfertig einen Asylantrag zurück!

Bei Rücknahme des Asylantrags beim BAMF vor der bestandskräftigen Entscheidung und Einreise vor dem 29.03.2023 ist nach § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nur möglich nach:
§ 18a AufenthG: Fachkräfte mit Berufsausbildung
§ 18b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 19c Abs. 2 AufenthG; § 6 BeschV: Vorliegen berufspraktischer Kenntnisse zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung

Ohne Rücknahme des Asylantrags ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§§ 18a oder 18b AufenthG mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern (§ 10 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Paragraf 18a AufenthG normiert die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung. Eine Fachkraft mit Berufsausbildung ist jemand, die*der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt.

Paragraf 18b AufenthG normiert die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist jemand, die*der einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt.

Die §§ 18a und b sind jetzt Anspruchsnormen. In beiden Fällen wird nun eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Beschäftigung erteilt. Man muss also nicht in dem Beruf arbeiten, für den man ausgebildet ist. Eine qualifizierte Beschäftigung meint, dass eine mindestens zweijährige Berufsausbildung Voraussetzung ist.

Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass ein im Ausland anerkannter Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss vorliegt – dieser Abschluss muss in Deutschland aber nicht anerkannt sein. Dafür ist aber eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung (innerhalb der letzten fünf Jahre) erforderlich.

Es gelten die Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung gem. § 18 AufenthG. Das bedeutet
u. a., dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen muss und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Auch muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Außerdem gibt es Regelungen zum Mindestgehalt bei Menschen, denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a und b AufenthG erteilt wird, und die das 45. Lebensjahr vollendet haben (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).

Symbolbild für den Spurwechsel. Zu sehen ist eine Autobahnabfahrt