Informationen gegen die Angst
Rahmenbedingungen von Abschiebungen in den Irak und Handlungsmöglichkeiten bei drohender Abschiebung
Abschiebungen bedeuten die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch unmittelbaren Zwang. Sie können kein Mittel einer humanitären Asylpolitik sein.
Abschiebungen sind Zwangsmittel der Verwaltung. Sie sind nicht freiwillig und werden gegen den Willen der Betroffenen vollzogen. Zahlreiche Berichte von abgeschobenen Menschen belegen, wie gravierend dieser staatliche Eingriff sein kann: Traumatisierungen, Depressionen, das anschließende Leben in Elendsquartieren, die Weiterflucht in der Hoffnung, irgendwo ein Ankommen, Schutz und eine Lebensperspektive zu finden.
Kein Mensch flieht ohne Grund aus seinem Herkunftsland, auch wenn Fluchtgründe im Rahmen des Asylverfahrens mitunter nicht anerkannt werden. Viele Menschen bleiben trotz des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens aus den verschiedensten Gründen in Deutschland; teilweise wählen sie ein Leben in der Illegalität.
Aktuelles zur Situation für irakische Staatsangehörige mit Duldung
Es besteht kein offizielles Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung im Irak. Allerdings gibt es eine nicht-öffentliche Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern vom Mai 2023. Bislang fanden bundesweit nur Abschiebungen von Straftätern, oftmals unmittelbar aus der Haft, in den Irak statt. Dies ändert sich aktuell, im September gab es den ersten Sammelcharterflug. Die einzelnen Bundesländer sind bei der Verschärfung der Abschiebepraxis sehr unterschiedlich engagiert.
Aktuell verändert sich die Situation in Thüringen für Menschen aus dem Irak mit einer Duldung:
Den Berater*innen beim Flüchtlingsrat Thüringen e. V. liegen Berichte vor, dass irakischen Staatsangehörigen mit Duldung trotz Abgabe des Passes die Beschäftigungserlaubnis entzogen bzw. nicht erteilt wird. Dies ist gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG nicht zulässig. Die Arbeit darf nur verboten werden, wenn Menschen mit Duldung ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Es muss eine Kausalität zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und dem Verhalten des Menschen mit Duldung bestehen.
Was tun?
In der Beratung ist zu prüfen, ob Duldungsgründe nach § 60a
Abs. 2 AufenthG bestehen (z. B. Schutz von Ehe und Familie, medizinische Reisehindernisse, letztes Schuljahr vor Erreichen eines Abschlusses u. ä.). Weiterhin sollte geprüft werden, ob die Ratsuchenden die Bedingungen für eine Bleiberechtsregelung nach § 19d, § 25 Abs. 5, § 25a, § 25b oder § 104c AufenthG erfüllen oder eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung infrage kommt. Dafür finden sich hilfereiche Materialien auf der Homepage des Flüchtlingsrates:
Vertiefendes Material zur Beratung bietet der Flüchtlingsrat Thüringen e. V. unter https://www.fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/beratungshilfen
Hilfen zum Antrag auf Ermessensduldung und Bleiberechtsaufenthaltstitel im Rahmen der Einzelfallprüfung finden Sie auf der Homepage des Flüchtlingsrat Thüringen unter Antragsmuster.