Menschenrechtsargumente im Migrationsrecht
Analyse deutscher Gesetzgebung und Rechtsprechung von 1993 bis 2023
Gastbeitrag von Dr. Frederik von Harbou | Professor für Rechtswissenschaften an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena und Leiter des Forschungsprojekts MediMi
In einer Zeit, in der weltweit, im Gefolge des Rechtspopulismus und -autoritarismus, ein „human rights backlash“ zu beobachten ist, bilden Menschenrechte gerade im Migrationsrecht häufig ein wichtiges rechtliches Gegengewicht oder Sicherheitsnetz gegenüber restriktiven politischen Maßnahmen. Als völkerrechtliche Normen lassen sie sich nicht einseitig kurzfristig ändern und für ihre Einhaltung setzen sich häufig mit Gerichten und zivilgesellschaftlichen Organisationen Akteure ein, die einem direkten politischen Zugriff entzogen sind.
Vor diesem Hintergrund untersucht eine interdisziplinäre DFG-Forschungsgruppe „Menschenrechtsdiskurse in der Migrationsgesellschaft“ (MeDiMi). Teil dieser Forschungsgruppe ist das an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena angesiedelte Forschungsprojekt „Menschenrechtliche Transformationen des deutschen Migrationsrechts“, das untersucht, wie völkerrechtlich garantierte Menschenrechte in der deutschen Migrationsgesetzgebung und -rechtsprechung über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten rezipiert und mobilisiert wurden. Im Folgenden werden einige Zwischenergebnisse aus dem noch bis 2027 laufenden Projekt präsentiert (vgl. hierzu auch: Kessler / von Harbou, Asylmagazin 2025, 345).
Ein Blick auf drei Jahrzehnte deutscher Gesetzgebung zeigt zunächst, dass Menschenrechte hier relativ selten ausdrücklich erwähnt wurden. Von den 474 Gesetzesentwürfen, die später auch zu Änderungen des deutschen Migrationsrechts (u. a. Asyl-, Aufenthalts- und Staatangehörigkeitsgesetz) geführt haben, enthielten nur 36 direkte Verweise auf internationale Menschenrechtsabkommen. Unter diesen wurden insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die UN-Kinderrechtskonvention sowie die UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug genommen.
Ein besonders deutliches Beispiel für den Einfluss von Menschenrechten auf das deutsche Recht findet sich im Ausweisungsrecht. Hier nahm Artikel 8 EMRK – das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – über Jahre hinweg eine zentrale individualschützende und transformierende Rolle ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte klargestellt, dass eine Ausweisung insbesondere langjährig im Land lebender Migrant*innen dieses Recht verletzen kann. Deshalb müsse immer eine sorgfältige Abwägung stattfinden, für die der Gerichtshof in mehreren Entscheidungen Kriterien entwickelte, wie z. B. Art und Schwere einer Straftat, Dauer des Aufenthalts, Grad sozialer Integration sowie Bindungen zum Aufenthalts- und Herkunftsstaat“ (EGMR, Boultif v. Switzerland, Nr. 54273/00). Die Straßburger Rechtsprechung wurde erst von deutschen Gerichten rezipiert und führte schließlich dazu, dass der deutsche Gesetzgeber das Ausweisungsrecht reformierte (BGBl I 2015 1386). Seit 2016 verlangt das Aufenthaltsgesetz ausdrücklich eine Abwägung zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem privaten Leben der betroffenen Person (§§ 53 ff. AufenthG).
Ein weiteres Beispiel ist die UN-Kinderrechtskonvention. Nachdem Deutschland einen früheren Vorbehalt zur Konvention aufgehoben hatte, wurde 2015 das deutsche Aufenthalts- und Asylrecht angepasst (BGBl I 2015 1722, 1802). Die Reform betraf die Frage, ab welchem Alter Minderjährige selbstständig in Verfahren handeln können. Hier zeigt sich, dass internationale Menschenrechtsverträge durchaus dazu beitragen können, bestehende staatlich Regelungen zu verändern – auch wenn diese Veränderungen zuweilen technisch anmuten.
In vielen Fällen dienten Menschenrechtsbezüge in der Gesetzgebung jedoch weniger dazu, die individuelle Rechtsstellung von Migrant*innen auszuweiten, als dazu, sich vorab argumentativ gegen kritische Einwände zu immunisieren. Ein Beispiel ist die Verschärfung der Ausschlussgründe vom Flüchtlingsschutz aufgrund von Straffälligkeit im Jahr 2016. Hier verwies der Gesetzgeber ausdrücklich auf Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, der Sicherheitsausnahmen vom Grundsatz des Zurückweisungsverbots (Non-Refoulement) erlaubt (BT-Drs. 18/7537, 8). Menschenrechtsnormen wurden hier angeführt, um zu zeigen, dass auch eine restriktivere Politik völkerrechtskonform sei.
Das Bild aus der Gesetzgebung wird ergänzt durch eine Analyse von Entscheidungen deutscher Bundesgerichte (Bundesverfassungs-, -verwaltungs und -sozialgericht). Von den von diesen Gerichten in der Juris-Datenbank recherchierten 66.081 Entscheidungen aus den Jahren 1993 bis 2023 betrafen 3.275 deutsches Migrationsrecht und 617 zitierten zugleich mindestens eine Menschenrechtsnorm. Auch hier dominieren die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention vor der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention.
Hier zeigte sich eine weitere Funktion menschenrechtlicher Argumente im Migrationsrecht, insofern sie gerade in Fällen mehrfacher besonderer Vulnerabilität in Anschlag gebracht werden. Die Verschränkung von Flucht, Minderjährigkeit und Behinderung etwa kann dazu führen, dass Vorschriften des Asylbewerberleistungsrechts individualschützender ausgelegt werden, als dies ohne Bezug auf diese argumentative Ressource juristisch überzeugend wäre (vgl. mwN Franke / von Harbou, ZAR 2023, 416). Während sich auch günstige Urteile aus der Bundesrechtsprechung hierzu finden (etwa BSG, Urteil v. 24.05.2012, B 9 V 2/11 R, Rz. 21, 23), erscheint dies umso mehr in der Instanzrechtsprechung der Fall zu sein. Entsprechend entschied ein Landessozialgericht 2023. Es ging um die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behandlung für ein schwer krankes Kind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden müssen. Die Behörde hatte dies abgelehnt. Das Gericht stellte jedoch klar: Das Kindeswohl nach Artikel 3 der Kinderrechtskonvention setzt hohe Anforderungen daran, eine medizinisch notwendige Behandlung für ein Kind nicht zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.06.2023 – L 8 AY 16/23 B ER).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in migrationsrechtlichen Entscheidungen bereits u. a. Kinderrechte herangezogen. In seinem Urteil zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz betonte es, dass internationale Abkommen zusätzliche Hinweise für die Auslegung des Grundgesetzes liefern können. Dabei verwies es unter anderem auf Artikel 3 der Kinderrechtskonvention (Kindeswohl), Artikel 22 (Schutz von Flüchtlingskindern) sowie Artikel 9 des UN-Sozialpakts über das Recht auf soziale Sicherheit. Trotzdem stützte das Gericht seine Entscheidung letztlich vor allem auf ein Grundrecht des Grundgesetzes (BVerwG, Urteil v. 13.06.2013 – 10 C 13/12).
Ein weiteres Feld betrifft religiöse Verfolgung. In mehreren Entscheidungen beschäftigten sich deutsche Gerichte mit Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft aus Pakistan. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits 1993 klar, dass der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich sei. Flüchtlingsschutz setze eine „begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion“ voraus (BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 – 9 C 50/92). Gleichzeitig entwickelte das Gericht relativ hohe Anforderungen: Nur besonders schwerwiegende Eingriffe könnten als Verfolgung gelten. Auch im Zusammenhang mit der EMRK betonte das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Religionsfreiheit: Sie gehöre zu den „unverzichtbaren Menschenrechten“, die für die Würde und Entwicklung jedes Menschen zentral seien (BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 9 C 34/99). Dennoch beschränkte das Gericht den Schutz im Ergebnis weitgehend auf den privaten Bereich religiöser Praxis.
Besonders komplex ist die Rolle der Menschenrechte in Abschiebungsfällen. Zwar setzen Menschenrechte, allen voran das Refoulement-Verbot, wichtige Grenzen für Abschiebungen in Verfolgerstaaten. Allerdings können Menschenrechte auch andere Funktionen erfüllen. So etwa akzeptierte das Bundesverwaltungsgericht diplomatische Zusicherungen Algeriens, obwohl Hinweise auf Misshandlungen in Polizeigewahrsam vorlagen. Neben den Zusicherungen stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass der Staat internationale Abkommen gegen Folter ratifiziert habe (BVerwG, Beschluss vom 21.03.2017, 1 VR 1/17). In solchen Konstellationen werden Menschenrechtsbindungen also dazu angeführt, um Abschiebungen zu rechtfertigen.
Die Untersuchungen sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechtsprechung unterstreichen zudem die wichtige Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen für den Menschenrechtsschutz von Migrant*innen spielen. In parlamentarischen Anhörungen und Gerichtsverfahren bringen sie häufig menschenrechtliche Argumente ein. Besonders häufig stammen solche Verweise von NGOs, Wissenschaftler*innen, dem UNHCR sowie Rechtsanwält*innen. Diese Akteure bilden häufig Netzwerke, in denen sich Argumente verbreiten und gegenseitig verstärken (vgl. hierzu detaillierter: Kessler / von Harbou, Asylmagazin 2025, 345).
Insgesamt zeigt sich ein differenziertes Bild. Menschenrechte spielen im deutschen Migrationsrecht eine sichtbare, aber keineswegs eine einheitliche Rolle. Sie können Teilgebiete des Migrationsrechts transformieren, wie im Ausweisungsrecht. Sie können Gerichte dazu bringen, besondere Schutzbedürfnisse zu berücksichtigen – etwa bei geflüchteten Kindern mit oder ohne Behinderungen. Gleichzeitig werden sie aber auch eingesetzt, um restriktive Maßnahmen zu legitimieren oder Kritik abzuwehren.
Auch in migrationspolitisch restriktiven Zeiten behalten Menschenrechte eine wichtige Funktion – als Sicherheitsnetz, Argumentationsressource für Einzelfallkorrekturen und als Hebel zumindest punktueller rechtlicher Veränderungen zugunsten des individuellen Rechtsschutzes. Die Analyse zeigte jedoch auch, dass gerade Normen des universellen Menschenrechtsschutzes – und hier besonders des UN-Sozialpakts – noch sehr zurückhaltend genutzt werden. Ein Positivbeispiel aus 2025 ist dabei allerdings das erfolgreiche Eilverfahren vor dem UN-Sozialausschuss gegen den Leistungsausschluss in einem sog. Dublin-Fall, an dem sowohl eine NGO als auch ein Rechtsanwalt aus Thüringen beteiligt waren (s. BLEIBdran+ 2025/03, S. 17).



Foto von Mikhail Pavstyuk auf Unsplash
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