Subsidiärer Schutz – jetzt für drei Jahre!

Eine positive Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG), von nur einem auf drei Jahre verlängert wurde.

Subsidiär Geschütze müssen dann nicht mehr jedes Jahr ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern. Eine sinnvolle Regelung, die sicherlich zur Entlastung der Ausländerbehörden beiträgt und gleichzeitig den subsidiär Geschützten zugutekommt.

Subsidiären Schutz können Personen erhalten, denen Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder willkürliche Gewalt innerhalb eines bewaffneten Konflikts droht (vgl. § 4 AsylG).