Verschärfung bei Ausweisung, Abschiebung, Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam …
Das Rückführungsverbesserungsgesetz beinhaltet neben den hier vorgestellten Regelungen zahlreiche Verschärfungen bei Ausweisungen, Abschiebungen, Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, die teilweise verfassungsrechtlich bedenklich sind.
So wird der Ausreisegewahrsam von 10 auf 28 Tage erweitert. Für Ausreisegewahrsam braucht es keine Fluchtgefahr, er kann z. B. verhängt werden, wenn Ausreisepflichtige die ihnen gesetzte Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschreiten.
Die maximale Dauer von Abschiebehaft wird sogar von drei Monaten auf sechs Monate verlängert. Selbst Asylantragsteller*innen, die gerade erst eingereist sind, könnten nach der Neuregelung jetzt in Haft genommen werden, wenn ihnen die missbräuchliche Asylantragstellung vorgeworfen würde.
Gruselig ist, dass entgegen Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) für Abschiebungen jetzt Zimmer unbeteiligter Personen in Gemeinschaftsunterkünften von der Polizei betreten werden dürfen, um die Person, die abgeschoben werden soll, zu suchen. Pro Asyl hält die Regelung für verfassungswidrig, und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Gleichzeitig werden nächtliche Abschiebungen erleichtert. Man mag sich nicht ausmalen, wie traumatisierend regelmäßige nächtliche Polizeibesuche für Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften sein können, zumal viele Geflüchtete ja gezwungen sind, über mehrere Jahre dort zu wohnen.
Zudem wird durch das Gesetz das Auslesen von Datenträgern wie z. B. Smartphones noch weiter erleichtert, und Seenotrettung wird kriminalisiert.
Auch im AsylG gab es wichtige Änderungen – die Anforderungen an einen Asylfolgeantrag wurden verschärft (vgl. § 71 AsylG) und die Gründe für eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ wurden ausgeweitet.
Schließlich wurde auch die Definition von Straftaten im Asyl- und Aufenthaltsgesetz erweitert. Wer Pässe oder andere Dokumente oder Datenträger nicht herausgibt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden (vgl. § 85 AsylG). Schon der einmalige Verstoß gegen die „Residenzpflicht“ ist jetzt eine Straftat (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG). Das ist hoch problematisch, denn wir sehen in der Beratung immer wieder, dass zum Teil ungerechtfertigte Residenzpflichten verhängt werden. Sehr of wissen die Menschen gar nicht, dass sie eine Residenzpflicht haben.
Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie unter:
https://www.proasyl.de/news/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-die-lage/