Änderungen beim Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Gestattung
Auch für Personen im Asylverfahren gab es Änderungen beim Arbeitsmarktzugang.
Menschen, die verpflichtet sind, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, dürfen jetzt bereits nach sechs Monaten (bisher neun Monate) nach Asylantragstellung eine Arbeit aufnehmen.
Und auch Geflüchtete, die außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen, also kommunal, untergebracht sind, haben jetzt bereits nach sechs statt nach neun Monaten einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis kann ihnen, wie bisher, nach drei Monaten erteilt werden.
Personen aus den als sicher deklarierten Herkunftsstaaten dürfen wie bisher während des Asylverfahrens nicht arbeiten.
Für Personen aus der Republik Moldau und aus Georgien, die bis zum 30.08.2023 einen Asylantrag gestellt haben, gibt es eine Übergangsregelung in § 87d AsylG – obgleich diese Länder seit dem 23. Dezember 2023 zu den „sicheren Herkunftsländern“ zählen, gilt das Arbeitsverbot nicht, sofern der Asylantrag vor dem 30.08.2023 gestellt wurde.