Subsidiärer Schutz – jetzt für drei Jahre!
Eine positive Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG), von nur einem auf drei Jahre verlängert wurde.

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