Änderungen bei der Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis

Für Inhaber*innen einer Duldung besteht seit dem 01.03.2024 bei bereits aufgenommener Ausbildung während des Asylverfahrens oder bei Aufnahme einer Ausbildung wie bisher die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG zu erhalten. Neu ist die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung gem. § 16g AufenthG zu erhalten.

Änderungen in der Beschäftigungsduldung

Bei der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gibt es einige Änderungen. Sie wurde im Rahmen von Änderungen im Bundesvertriebenengesetz, das am 20.12.2023 in Kraft getreten ist, entfristet (sonst wäre die Regelung Ende 2023 ausgelaufen). Die neue Beschäftigungsduldung gilt also unbegrenzt.

Änderungen beim Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Gestattung

Menschen, die verpflichtet sind, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, dürfen jetzt bereits nach sechs Monaten (bisher neun Monate) nach Asylantragstellung eine Arbeit aufnehmen.

Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts Gera

Die Situation am Verwaltungsgericht Gera treibt uns schon lange um. Viele unserer Klient*innen berichten von schlechten Erfahrungen im gerichtlichen Asylverfahren, insbesondere in Verfahren mit Vizepräsident Dr. Bengt-Christian Fuchs.
Jetzt gibt es Zahlen, die unsere schlimmsten Befürchtungen bestätigen.

Informationen gegen die Angst

Es besteht kein offizielles Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung im Irak. Allerdings gibt es eine nicht-öffentliche Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern vom Mai 2023.

Der „graue Reiseausweis“

Gem. § 5 AufenthV sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Reiseausweiseses für Ausländer*innen, dass ein Pass oder Passersatz nachweislich nicht im Besitz ist und dieser auch nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann.