Verlängerung der Massenzustromrichtlinie bis März 2027 geplant
Die Massenzustrom-RL soll bis zum März 2027 verlängert werden.
Die Massenzustrom-RL soll bis zum März 2027 verlängert werden.
Gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz können Menschen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, zu der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden unter Androhung der Reduzierung der Leistungen bei Nicht-Ausübung der Tätigkeit.
In der öffentlichen Debatte wird immer wieder gefordert, Geflüchtete zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten. Was viele nicht wissen: Diese Möglichkeit besteht für Asylsuchende im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) schon heute und wurde zuletzt sogar noch einmal ausgeweitet.
Die Forscher*innen fragen, inwiefern die administrative Ungleichbehandlung von Migrant*innen in Bundesländern und Kommunen den Gleichbehandlungsgrundsatz untergräbt und den Rechtsstaat schwächt.
Viele Syrer*innen sind nach dem Sturz Assads und durch die populistischen Äußerungen einiger deutscher Politiker*innen verunsichert und fürchten um ihren Aufenthaltsstatus.
Das neue Ausbildungsjahr steht vor der Tür. Eine Ausbildung kann für Personen mit Duldung eine Möglichkeit sein, ihren Aufenthalt zu sichern, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 60c AufenthG sowie § 16g AufenthG).
Besonders besorgt uns aktuell der von der letzten Bundesregierung verabschiedete Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG für Personen, für die ein anderer Dublin-Staat zuständig ist und die keine Duldung erhalten.
Aktuell verschickt das BAMF an in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte wohl unabhängig vom Stand des Asylverfahrens Schreiben mit dem Hinweis auf das Unterstützungsprogramm Helios+.
Der Countdown läuft: Ende 2025 endet die Möglichkeit, einen Chancenaufenthalt nach § 104c AufenthG zu beantragen, die Regelung tritt außer Kraft.
Am 29.10.2024 wurde im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes bekanntgegeben.
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