Countdown Chancenaufenthalt
Der Countdown läuft: Ende 2025 endet die Möglichkeit, einen Chancenaufenthalt nach § 104c AufenthG zu beantragen, die Regelung tritt außer Kraft. Personen, die vor dem 31.10.2017 eingereist sind, können den Chancenaufenthalt beantragen, selbst wenn die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und der Identitätsklärung nicht vorliegen.
Bis jetzt haben bundesweit über 80.000 Personen den Chancenaufenthalt, der über 18 Monate läuft, erhalten. Über 12.000 von ihnen ist bereits der Übergang in Anschlussaufenthalte gelungen. Den Schätzungen der Bundesregierung zufolge bedeutet das aber, dass ca. 50.000 Personen, die den Chancenaufenthalt beantragen könnten, dies (noch) nicht getan haben.
BLEIBdran+ empfiehlt:
Personen in der Duldung, die die Voraussetzungen nach § 104c AufenthG erfüllen, müssen noch vor Ende des Jahres den Chancenaufenthalt beantragen.
Inhaber*innen des Chancenaufenthaltstitels sollten möglichst frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für Anschlussaufenthalte nach §§ 25a und b AufenthG vorliegen, damit der Übergang gelingt. Folgende Fragen können wichtig sein: Liegt der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse und über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vor? Ist der Lebensunterhalt (überwiegend) gesichert? Ist die Identität geklärt und gibt es einen Pass?
Wenn eine dieser Fragen mit nein beantwortet wird, heißt das aber nicht automatisch, dass der Übergang nicht möglich ist, denn es gibt Ausnahmeregelungen. Eine frühzeitige Beratung ist in vielen Fällen sinnvoll.
Vor Ablauf des Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG muss ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, damit die Fiktionswirkung eintritt. Denn nur so gilt der Aufenthalt weiter als erlaubt bis zur Entscheidung. Auch wenn (noch) nicht alle Voraussetzungen vollständig vorliegen, ist das in der Regel empfehlenswert!