Erlass zu § 60a Abs. 5b AufenthG zu Arbeitsverboten
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat einen Erlass veröffentlicht mit Anwendungshinweisen zu § 60a Abs. 5b AufenthG.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat einen Erlass veröffentlicht mit Anwendungshinweisen zu § 60a Abs. 5b AufenthG.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 22.07.2024 zwei ganz wichtige Schlaglichter gesetzt, die es den Ausländerbehörden sehr erschweren, eine Duldung light zu erteilen
Am 28.06.2024 veröffentlichte die Autonome Antifa Freiburg ein brisantes Kommuniqué– demzufolge hat Vizepräsident Dr. Fuchs über Jahre homophobe, sexistische und rassistische Äußerungen im Internetforum „Tradition mit Zukunft“ getätigt.
Der aktuelle Durchführungsbeschluss muss nun noch in deutsches Recht umgesetzt werden.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat aktualisierte Anwendungshinweise zur Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetzes herausgegeben.
Der Bundesrat hat die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Gute Integration und die Lebensleistung von Geflüchteten und Menschen mit Migrationsbiografien in Deutschland sollen mehr Beachtung finden. Dennoch gibt es neben den Erleichterungen auch deutliche Verschärfungen.
Das Rückführungsverbesserungsgesetz beinhaltet neben den hier vorgestellten Regelungen zahlreiche Verschärfungen bei Ausweisungen, Abschiebungen, Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, die teilweise verfassungsrechtlich bedenklich sind.
Im November 2023 ist ein erster Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Dabei ergeben sich auch Neuerungen für den Zugang zur Blauen Karte EU. BLEIBdran+ hat sich mit den neuen Voraussetzungen für die Beantragung mit Fokus auf die Zielgruppe Geflüchtete beschäftigt und eine kurze Zusammenfassung für Beratende erstellt.
Eine positive Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG), von nur einem auf drei Jahre verlängert wurde.
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