Gebühren für die kommunale Unterbringung

In der Beratungspraxis treffen wir immer wieder auf Ratsuchende, die Fragen zu ihren Bescheiden und der festgelegten Höhe der Gebühren haben. Denn wer ein (Arbeits-)Einkommen hat, muss auch für die Unterbringung zahlen.

Der vorliegende Artikel widmet sich der Frage, welche rechtlichen Grundlagen bei der Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Asylsuchenden in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften anzuwenden sind.

In Thüringen regelt das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüAG) die Aufnahme und öffentlich-rechtliche Unterbringung von bestimmten Personengruppen. Diese sind verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Einzelunterkunft (§ 1 ThürFlüAG) zu wohnen, die vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis (§ 6 ThürFlüAG). Insbesondere gehören zu diesem Personenkreis Menschen im Asylverfahren (mit „Aufenthaltsgestattung“) oder Menschen mit einer ausländerrechtlichen „Duldung“ (Aussetzung der Abschiebung). Das ThürFlüAG beruht auf den bundesrechtlichen Vorgaben aus dem Asylgesetz (AsylG), dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Gesetzliche Grundlagen für die Berechnung von Unterbringungsgebühren

Grundsätzlich ist die Erhebung von Gebühren in den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes § 7 Abs. 1 Satz 2 geregelt: „Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.“
Falls Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) oder Vermögen vorhanden ist, ist dieses grundsätzlich vor dem Bezug öffentlicher Leistungen einzusetzen (siehe § 7 Abs. 1 AsylbLG)

Die Bundesländer sind berechtigt, eigene Pauschalbeträge für Unterbringungs- und Heizungskosten festzulegen. Diese Pauschalbeträge finden sich im § 6 Abs. 2 des ThürFlüAG:

Für die entstehenden Kosten der Unterbringung in den Gemeinschafts- und Einzelunterkünften einschließlich der Heizungskosten werden durch die nach § 2 zuständigen Unterbringungsbehörden Gebühren oder Nutzungsentgelte erhoben. Soweit Gebühren erhoben werden, sind von den Betroffenen für die Unterbringung und Heizung Monatspauschalen in Höhe von 150 Euro für den Haushaltsvorstand und je 75 Euro für weitere Familienangehörige zu erstatten“.

Weiter heißt es in Absatz 5: „Die Unterbringungsgebühren nach Absatz 2 Satz 2 erhöhen sich für Personen nach § 1 nach einem Aufenthalt in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften von 18 Monaten um 25 vom Hundert“, d. h. auf 187,50 € bzw.
93,75 €. Den Kommunen steht es frei, eigene Satzungen zu erlassen.

Welche Gebühren können erhoben werden?

Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden durch die Pauschalen des § 6 Abs. 2 ThürFlüAG festgelegt. Des Weiteren können die Kosten für Strom und zur Verfügung gestellte Sachleistungen in der Höhe des Regelsatzes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhoben werden. Das bedeutet, dass z. B. für Strom eine entsprechend festgelegte Höhe als Bedarf im AsylbLG festgelegt ist, welche als Teil des notwendigen Bedarfs eingeordnet wird. Diese beträgt bei einer alleinstehenden Person
45,73 € im Monat.

Die entsprechenden Höhen der einzelnen Posten sind auf der Seite des Initiativausschusses Migrationspolitik zu finden:
https://ini-migration.org/wp-content/uploads/2024/01/2023_11_24-AsylbLG-Leistungssaetze-ab-01.01.2024-Anlage-4-Strom.pdf

Im Rahmen der Gebührenfestsetzung können nicht die allgemeinen Betriebskosten in Rechnung gestellt werden, da es sich bei den festgelegten Beträgen um Pauschalen handelt.

Für die Beratung von Geflüchteten, die unter die Regelungen des § 1 ThürFlüAG fallen, gilt es zu beachten, dass im § 6 Abs. 4 ThürFlüAG geregelt ist, dass die Gebühren unter Berücksichtigung ihrer Billigkeit (Verweis auf das Thüringer Verwaltungskostengesetz) erhoben werden sollen.
Daraus ergibt sich, dass bei der Erhebung von Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften geprüft werden sollte:

Nach der Berechnung des bereinigten Einkommens sollte der Betrag mit der entsprechenden Regelleistung des AsylbLG verglichen werden.

Das AsylbLG legt in den §§ 2 und 3 das physische sowie soziokulturelle Existenzminimum fest. Falls durch die Erhebung von Unterbringungskosten den Ratsuchenden weniger Geld zur Verfügung steht, als sie nach dem AsylbLG zu erhalten berechtigt wären, sollte Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich auch bei einer allgemeinen Umlegung von Betriebskosten.

Im entsprechenden Bescheid zur Erhebung der Gebühren findet sich die Rechtsbehelfsbelehrung. Darin ist bezeichnet, in welchem Zeitraum (Widerspruchsfrist) und an wen der Widerspruch zu richten ist.

Weiterhin soll an dieser Stelle auf die Arbeitshilfe des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
e. V. verwiesen werden „Wohnsitzauflagen im Migrationsrecht“. Zu finden ist sie unter: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/Beratungshilfe/2019-12%20Broschuere%20Wohnsitzauflagen.pdf

In der Arbeitshilfe werden die Rahmenbedingungen für den Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft erläutert. Bei ausreichender Lebensunterhaltssicherung sollte diese Möglichkeit geklärt werden.