Gesundheitsversorgung Minderjähriger mit Bezügen gemäß AsylbLG

gh. Die meisten Neuregelungen innerhalb der GEAS-Reform sind Verschärfungen der rechtlichen Grundlagen für Geflüchtete. Doch eine Verbesserung hat das Gesetzespaket mit sich gebracht: Kinder und Jugendliche, die Bezüge auf Grundlage des AsylbLG bekommen, haben seit dem 12.06.2026 den gleichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung wie gesetzlich Versicherte.

Das bedeutet, dass für die medizinische Behandlung in der Regel keine Genehmigung mehr vom Sozialamt nötig ist. Kinder und Jugendliche müssen von der Leistungsbehörde zur Auftragsversorgung bei einer Krankenkasse gem. § 264 Abs. 2 SGB V angemeldet werden und bekommen ihre eigene Gesundheitskarte. Mit dieser Änderung gilt die Beschränkung auf eine reine Notfallversorgung für Minderjährige nicht mehr.

Ausführliche Informationen finden Sie beim Paritätischen als PDF unter: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Fachinfos/doc/Fachinfo_Kinder_und_Jugendliche_Gesundheitsversorgung.pdf

Eine Frau mit Pflegekleidung sitzt neben einem Kind auf einer medizinischen Liege und hebt die Hand zum Abklatschen.