Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – für mehr gesellschaftliche Teilhabe

Der Bundesrat hat die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Gute Integration und die Lebensleistung von Geflüchteten und Menschen mit Migrationsbiografien in Deutschland sollen mehr Beachtung finden. Dennoch gibt es neben den Erleichterungen auch deutliche Verschärfungen.

Doppelte Staatsbürgerschaft möglich
Künftig wird nicht mehr verlangt, dass Personen Ihre Staatsangehörigkeit und somit auch einen Teil ihrer Identität aufgeben. Es soll künftig möglich sein, die doppelte Staatsangehörigkeit zu bekommen.

Voraufenthaltszeiten verkürzt
Die Aufenthaltszeiten vor der Einbürgerung werden von bisher acht auf fünf Jahre (bei besonders guter Integration auf drei Jahre) verkürzt. Als besonders gute Integrationsleistung gelten z. B. eine Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1.

Staatsangehörigkeitsrecht für in Deutschland geborene Kinder
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Erleichterungen für ehemalige Gastarbeiter*innen
Für ehemalige Gastarbeiter*innen reichen künftig mündliche Sprachkenntnisse. Ein Einbürgerungstest ist nicht mehr notwendig.

Härtefallregelung beim Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse
In besonderen Härtefällen kann das Einbürgerungserfordernis ausreichender Deutschkenntnisse auf mündliche Kenntnisse reduziert werden. Ein Härtefall kann hier z. B. eine Behinderung oder Erkrankung sein.

Beschleunigtes Verfahren für Sicherheitsabfragen
Das Verfahren der Sicherheitsabfrage wird digitalisiert und beschleunigt. Die Liste der abzufragenden Behörden wird um die Sicherheitsbehörden erweitert, die auch in die Beteiligungsverfahren nach Aufenthalts- und Vertriebenenrecht eingebunden sind.

Lebensunterhaltssicherung
Ein Leistungsbezug für Gastarbeiter*innen bzw. Vertragsarbeitnehmer*innen ist für die Einbürgerung unschädlich, wenn sie die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Alle anderen Personen, die die Einbürgerung beantragen, müssen im Zeitraum der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.

Ausschlusskriterien für die Einbürgerung
Das sogenannte Einbürgerungserfordernis „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ wird aufgegeben. Neu sind folgende Ausschlussgründe: Antisemitische, rassistische und menschenverachtende Handlungen, die sich gegen das Grundgesetz richten.

Weiterhin ausgeschlossen ist eine Einbürgerung bei sogenannten Mehrehen, bei Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und bei Straftaten.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG

Anspruch auf Einbürgerung hatten bisher Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt seit acht Jahren im Bundesgebiet haben – bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzen sich die Zeiten auf sieben Jahren. Weiter muss der Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eines anderen laut § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG geeigneten Aufenthaltsrechts nachgewiesen werden. Er müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestritten werden können und es muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelegt werden und es dürfen keine Verurteilungen wegen schwerer Straftaten sowie keine laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und keine Ausweisungsgründe vorliegen. Bisher wurde auch die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit gefordert.