Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zu Ausbildungsduldung und Identätsklärung

cw. Bei der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG (und auch bei der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG) gibt es Fristen, innerhalb derer die Identität geklärt werden soll. In vielen Fällen sind das die ersten sechs Monate nach Einreise. Das ist für viele schwierig, da dies ja in der Regel auch die Zeit des Asylverfahrens ist, wo stark eingeschränkte Möglichkeiten der Identitätsklärung herrschen, da man sich in dieser Zeit nicht an die Botschaft oder andere Behörden des Herkunftsstaates wenden darf.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im März dazu eine spannende Entscheidung getroffen (Beschluss vom 30.03.2026, 2 M 11/26; abrufbar unter: https://www.asyl.net/rsdb/m34121)

Das Gericht stellt klar, dass die Sechs-Monats-Frist für die Identitätsklärung auch dann erfüllt ist, wenn alles Erforderliche und Zumutbare unternommen wurde. Insbesondere weist es darauf hin, dass eine Versagung aufgrund der Identitätsklärungsfrist ein gegenwärtiges (zum Zeitpunkt der Antragstellung) schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis und eine weiterhin nicht geklärte Identität voraussetzt.

Es ist sicherlich ratsam, diese Entscheidung bei Anträgen aus Duldungen nach § 60c AufenthG und § 16g AufenthG zu zitieren, wenn die Identität erst nach der Frist geklärt werden konnte.