Leistungsausschluss im Dublinverfahren ist europarechtswidrig – das EuGH Urteil vom 04. Juni 2026

jk. Am 04.06.2026 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Kürzungen von Leistungen nach dem § 1a Abs. 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht auf das rein physische Existenzminimum erfolgen dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Asylsuchender gegen die Kürzung seiner Sozialleistungen im Dublin-Verfahren geklagt.

Der Landkreis Schweinfurt hatte vom 01.01. bis zum 23.02.2022 einem Menschen aus Afghanistan nur noch stark reduzierte Sachleistungen und Krankenversorgung gewährt unter Berufung auf § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der damals geltenden Fassung) in Verbindung mit § 1a Abs. 1 AsylbLG.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 04.06.2026 diese Praxis als unvereinbar mit der EU-Aufnahmerichtlinie (insbesondere Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. c AufnRL) erklärt.

In Art. 17 Abs. 2 S. 1 der Aufnahmerichtlinie ist festgelegt, dass die gewährten materiellen Leistungen „einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern“ gewährleisten muss. Im Fall des Schutzsuchenden aus Afghanistan wurden die Leistungen um den Anteil für Kleidung und die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gekürzt. Diese Kürzung und die reine Ausreichung von Sachleistungen seien nicht mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar, entschied der EuGH.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die sozialrechtliche Praxis in Deutschland und insbesondere in Thüringen. Mit der Änderung des § 1a Abs. 7 AsylbLG im Oktober 2024 wurden die Kürzungstatbestände ausgeweitet und mehrere Landkreise in Thüringen machen davon Gebrauch. Mit der sozialrechtlichen Leistungseinschränkung soll die Ausreise durchgesetzt werden. Besonders schwierig und für Betroffene eine existenzielle Krise verursachend ist, dass im Dublin-Verfahren keine eigenständige Ausreise der Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedsstaat vorgesehen ist. Ihre Sozialleistungen werden trotzdem auf Null reduziert.

Die Entscheidung des EuGH hat auch nach dem Inkrafttreten der GEAS-Reform am 12.06.2026 weitreichende Konsequenzen. Zwar wird mit Art. 21 UAbs. 1 AufnRL (neue Fassung) eine Reduzierung der Leistungen ab der Mitteilung der Überstellungsentscheidung ermöglicht, aber gleichzeitig enthält Art. 21 AufnRL auch die Festlegung, dass ein „Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta [der Grundrechte der EU], und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen“ sei.

Das Urteil bedeutet für die Sozialberatungspraxis, dass in den Fällen des Sozialleistungsausschlusses auf Null im Dublin-Verfahren Widerspruch und Klage beim zuständigen Sozialgericht eingelegt werden sollten. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 9 AsylbLG gestellt werden. Im zu führenden Verfahren sollte sich das zuständige Sozialgericht mit der Entscheidung des EuGH auseinandersetzen. Im Sinne einer grundrechtskonformen Rechtspraxis sollte ein Leistungsausschluss auf Null der Vergangenheit angehören.

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Weiterführende Informationen:

https://www.asyl.net/view/eugh-vollstaendiger-leistungsentzug-in-dublin-faellen-europarechtswidrig

https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Leistungskuerzungen_unzulaessig.pdf