GEAS – eine kleine Auswahl an Neuerungen
je. Mit der GEAS-Reform wurden viele Verfahren durch Verordnungen auf EU-Ebene geregelt. Eine Verordnung gilt unmittelbar für die Mitgliedstaaten und muss daher nicht noch einmal in nationales Recht umgesetzt werden, bzw. wird oft auf ein Normwiederholungsverbot verwiesen. Ab dem 12.06.2026 gelten diese Verordnungen. Auch in den nationalen Gesetzen gab es Anpassungen, um diese mit den EU-Verordnungen und der Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) in Einklang zu bringen.
1. Qualifikationsverordnung (VO 2024/1347) – Regelung des internationalen Schutzes
Bisher war der internationale Schutz im nationalen Asylgesetz (AsylG) geregelt. Mit der GEAS-Reform ist der internationale Schutz in der Qualifikationsverordnung (VO 2024/1347) geregelt. Diese Verordnung ersetzt damit die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, genannt Qualifikationsrichtlinie. Da es sich vorher um eine Richtlinie handelte, musste diese durch ein nationales Gesetz umgesetzt werden; in Deutschland das AsylG. Die EU verspricht sich durch das Ersetzen der Richtlinie durch eine Verordnung unter anderem „eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen“ und „die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu veranlassen, in dem Mitgliedsstaat zu bleiben, der internationalen Schutz gewährt hat“ (Erwägungsgrund 1 VO 2024/1347).
Wie schon die Qualifikationsrichtlinie enthält auch die Qualifikationsverordnung die gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerber*innen als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Der Begriff „Flüchtling“ wird dabei in Art. 3 Nr. 5 und der Begriff „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 4 Nr. 5 VO 2024/1347 definiert (zuvor wurde die Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Flüchtlingsschutz in §§ 3 ff AsylG und in Bezug auf den subsidiären Schutz in § 4 AsylG umgesetzt).
Damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling vorliegen, muss ein Zusammenhang zwischen den Verfolgungsgründen (Art. 10) und den Verfolgungshandlungen (Art. 9) bestehen. Das erklärt Art. 9 Abs. 3 VO 2024/1347.
Die Anerkennung als Asylberechtigter ergibt sich weiterhin aus Art. 16a GG. Auch die Abschiebungsverbote sind weiterhin national in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geregelt.
Ein nationales AsylG gibt es weiterhin. Dies ist aber wesentlich „dünner“ als vorher und regelt nur Aspekte, die nicht schon in der Qualifikationsverordnung geregelt sind. An vielen Stellen im AsylG findet sich jetzt der Hinweis auf entsprechende Artikel in der VO 2024/1347.
2. Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) – Regelung des Asylverfahrens
Mit der Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne der Qualifikationsverordnung eingeführt.
2. 1 Neue Terminologie: Stellung, Registrierung und Einreichung eines Antrages auf internationalen Schutz
In der Asylverfahrensverordnung wird in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren ein dreistufiges Verfahren mit neuer Terminologie eingeführt:
Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Art. 26 VO 2024/1348). Dies meint die Äußerung des Wunsches einer Person gegenüber einer Behörde, internationalen Schutz zu erhalten. Die ist bei der Grenzbehörde, der Polizei, in einer Aufnahmeeinrichtung, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder der Ausländerbehörde möglich (§ 13 AsylG). Der Antrag ist nicht an eine Form und nicht an einen bestimmten Begriff gebunden. Es muss lediglich verständlich sein, dass die Person um Schutz ersucht. Mit der Äußerung gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt (in der früheren Terminologie war dies das Asylgesuch).
Registrierung eines Antrages auf internationalen Schutz (Art. 27 VO 2024/1348). Die Registrierung erfolgt spätestens innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung. Die dafür zuständige Behörde registriert Daten wie Name und Geburtsdatum des*der Antragsteller*in, die Art und Nummer von ggf. vorhandenen Identitätspapieren und Reisedokumenten und wann der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Die dafür zuständige Behörde ist gem. § 13a AsylG die Aufnahmeeinrichtung, mit der der*die Antragsteller*in zuerst Kontakt hatte. Art. 27 Abs. 3 VO 2024/1348 enthält Vorgaben für den Fall, dass der Asylantrag bei einer Behörde gestellt wurde, die nicht die für die Registrierung zuständige Behörde ist: Dann muss diese Behörde die für die Registrierung zuständige Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen unterrichten. Art. 27 Abs. 5 VO 2024/1348 enthält eine Regelung für den Fall, dass sehr viele Personen einen Antrag auf internationalen Schutz in einem kurzen Zeitraum stellen: Dann muss die Registrierung spätestens nach 15 Tagen nach der Antragstellung erfolgen.
Einreichung eines Antrages auf internationalen Schutz (Art. 28 VO 2024/1348). Antragsteller*innen haben die Pflicht, den Antrag auf internationalen Schutz spätestens 21 Tage nach der Registrierung einzureichen. In § 14 AsylG ist geregelt, dass der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzureichen ist, die der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Art. 28 Abs. 4 VO 2024/1348 gibt den Mitgliedstaaten Spielräume, im nationalen Recht Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Einreichung zu bestimmen. Davon hat Deutschland in
§ 14 Abs. 2 AsylG Gebrauch gemacht.
Art. 41 Abs. 1 Buchst. a) VO 2024/1348 enthält die Voraussetzung der stillschweigenden Rücknahme von Anträgen, wenn der*die Antragsteller*in ohne rechtfertigenden Grund den Antrag auf internationalen Schutz nicht einreicht.
2.2 Niederschrift und Audioaufzeichnungen der persönlichen Anhörungen
In Art. 14 VO 2024/1348 wird geregelt, wie die persönliche Anhörung dokumentiert wird. Gem. Abs. 1 wird entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen Hauptbestandteilen der Anhörung oder ein Wortprotokoll der Anhörung verlangt (bisher war in § 25 Abs. 8 AsylG geregelt, dass eine Niederschrift anzufertigen ist, „die die wesentlichen Angaben“ enthält). Gänzlich neu ist die Regelung in Art. 14 Abs. 2 VO 2024/1348: Sie verlangt, dass die Anhörung nun mit Tonaufnahmegeräten aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung wird in die Akte des Asylverfahrens aufgenommen und sichert somit die Niederschrift ab. Auf die Tonaufzeichnung kann daher bei Akteneinsicht zugegriffen werden.
2.3 Beschleunigte Asylverfahren
In einigen Konstellationen kommt ein beschleunigtes Asylverfahren zur Anwendung (Art. 42 VO 2024/1348). Etwa dann, wenn im Antrag auf internationalen Schutz nur Angaben gemacht wurden, die für die Prüfung der Frage, ob internationaler Schutz gewährt wird „nicht von Belang“ sind. Oder wenn die*der Antragsteller*in klar erkennbar falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht hat. Ebenso wird das beschleunigte Verfahren bei falschen Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit angewendet, und auch dann, wenn die Person aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommt. Weiterhin wird das beschleunigte Asylverfahren angewandt bei unzulässigen Asylfolgeanträgen und schließlich wenn der*die Antragsteller*in aus einem Drittstaat mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von 20 % oder weniger kommt. Die Rechtsfolge des beschleunigten Verfahrens ist in der Regel eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylG). Dies wiederum zieht eine verkürzte Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln nach sich: nur eine Woche statt zwei Wochen Klagefrist. Soll gewährleistet werden, dass Personen in diesen Fällen nicht während des Klageverfahrens abgeschoben werden, ist neben der Klage ein Antrag auf Eilrechtsschutz gem.
§ 80 Abs. 5 VwGO erforderlich (§ 74 AsylG).
3. Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (VO 2024/1351) – Zuständigkeitsreglung unter den Mitgliedsstaaten
Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (VO 2024/1351) ersetzt die Dublin-III-VO (VO 604/2013. Die VO 2024/1351 regelt daher ab dem 12.06.2026, welcher Mitgliedsstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Die Frist für die Überstellung in den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaat ist in Art. 6 VO 2024/1351 geregelt (bisher Art. 29 Du-III-VO). Unverändert gilt eine Überstellungsfrist von 6 Monaten ab Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates. Auch gilt wie bisher eine Überstellungsfrist von 6 Monaten ab negativem Beschluss, wenn Eilrechtsschutz beantragt wurde, dieser Eilrechtsschutz aber mit Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurde. Läuft die Frist ab, so geht die Zuständigkeit auf den überstellenden Mitgliedssaat – hier also Deutschland – über. Wie bisher gilt eine verlängerte Überstellungsfrist von 12 Monaten, wenn sich die Person in Straf- oder Untersuchungshaft befindet.
Neu ist aber die Dauer der verlängerten Überstellungsfrist auf 36 Monate gem. Art. 46 Abs. 2 VO 2024/1351, wenn auf die Person oder auf Familienangehörige, die zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollen, folgendes zutrifft:
Die Person ist „flüchtig“. Der Begriff der „Flucht“ ist in Art. 2 Abs. 17 VO 2024/1351 geregelt und meint, dass sich die Person der Verfügung der Behörden entzieht. Dazu gibt es eine nicht abschließende Liste:
a) Sie verlässt den Mitgliedsstaat ohne Erlaubnis.
b) Sie hat die Abwesenheit von einem Unterbringungszentrum oder dem zugewiesenen Wohngebiet nicht mitgeteilt, obwohl dies von dem Mitgliedsstaat verlangt wird.
c) Sie meldet sich nicht bei den zuständigen Behörden, obwohl dies von den Behörden verlangt wird.
Die Person widersetzt sich körperlich der Überstellung.
Die Person macht sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich.
Die Person erfüllt nicht die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen.
Art. 46 Abs. 2 UA 2 VO 2024/1351 enthält eine zusätzliche Verlängerung der Überstellungsfrist: „Steht die betroffene Person den Behörden wieder zur Verfügung und beträgt die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Absatz 1 weniger als drei Monate, so verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen.“ Die VO 2024/1351 regelt also in diesen Fällen eine deutlich längere Überstellungsfrist im Vergleich zur DU-III-VO. Zum Vergleich: Nach der DU-III-VO waren es beim „Flüchtigsein“ insgesamt 18 Monate.
100.000 Fragen zur GEAS-Reform?
Wir alle sind – nicht zuletzt durch das Chaos, das die Bundesregierung durch die Gesetzesänderungen in letzter Sekunde angerichtet hat – sehr gefordert, die neuen, oft inkonsistenten und verwirrenden Regelungen zu verstehen, die seit dem 12.06.2026 gelten.
Es gibt gute Übersichten, die dabei helfen, Licht ins Dunkel zu bringen. Der Informationsverbund Asyl & Migration hat unter folgendem Link einen Überblick dazu erstellt:
https://www.asyl.net/view/uebersicht-zur-geas-reform


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