Fehlende Antworten auf kleine Anfragen

cw. Aus dem Grundgesetz, und zwar aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 ergibt sich die Pflicht der Regierung, auf kleine Anfragen zu antworten. Gerade in Zeiten, in denen exekutiver Ungehorsam gegenüber Gerichtsentscheidungen immer normaler zu werden scheint und in denen das BMI immer wieder so handelt, als würde es über dem Gesetz stehen, ist die parlamentarische Kontrolle, also die Kontrolle der Bundesregierung, insbesondere durch die Opposition, von zentraler Bedeutung.

Und insbesondere im Bereich Geflüchtete ist es für uns unvorstellbar, ohne die Informationen aus kleinen Anfragen zu arbeiten. Sie tragen maßgeblich zu Transparenz bei.

Die Qualität der Antworten auf kleine Anfragen lässt aber immer mehr zu wünschen übrig. Die Legal Tribune Online hat sich eine kleine Anfrage von der Partei DIE LINKE angeschaut und sich genauer damit auseinandergesetzt, wie kleine Anfragen zu beantworten sind.

In derselben kleinen Anfrage wurden übrigens mehrere Fragen gleich gar nicht beantwortet, bei denen es um die Erteilung von Fantasiepapieren ging.
Schade, denn diese Antworten hätten uns sehr interessiert (BT Drucksache 21/4911, vgl. Frage 30 a-d, https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104911.pdf)

Unter dem nachstehenden Link finden Sie den Artikel der LTO:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-kleine-anfrage-fragerecht-pflicht-antwort