Subsidiärer Schutz – jetzt für drei Jahre!
Eine positive Änderung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG), von nur einem auf drei Jahre verlängert wurde.